Zustimmung zur Bestellung verantwortlicher Personen nach Atomrecht
Die Gesamtverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung eines Endlagers trägt der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS). Da er diese Aufgabe nicht alleine wahrnehmen kann, müssen nach dem Atomgesetz (Paragraph 9b Absatz 4 in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 2 Nummer 1) eine oder mehrere verantwortliche Personen bestellt (eingesetzt) werden. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass die Pflichten, die sich aus dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung und den Genehmigungsunterlagen ergeben, eingehalten werden. Zu diesen Pflichten gehört die Kenntnis über einen sicheren Betrieb des Endlagers, die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren, sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen.

Die Bestellung atomrechtlich verantwortlicher Personen, die durch den Präsidenten des BfS erfolgt, ist nach Atomgesetz (Paragraph 9b Absatz 4) unbedingte Voraussetzung dafür, dass ein Planfeststellungsbeschluss (Genehmigung) zur Errichtung, Betrieb und Stilllegung eines Endlagers erteilt werden kann. Der Betreiber wird daher durch einen genehmigten Planfeststellungsbeschluss verpflichtet, die Verantwortung für das Endlager auf eine oder mehrere atomrechtlich verantwortliche Personen zu übertragen.

Zur atomrechtlich verantwortlichen Person kann nur bestellt werden, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Zum einen muss die zu bestellende Person zuverlässig sein, zum anderen sind spezielle Fachkenntnisse zwingend. Die nötige Fachkenntnis basiert auf einem technischen oder naturwissenschaftlichen Studium und weiteren Zusatzausbildungen im Bereich Strahlenschutz und Kerntechnik. Die Endlagerüberwachung prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, und stimmt einer Bestellung erst zu, wenn die Prüfung positiv ausgeht.

Für die Endlagerüberwachung ist die atomrechtlich verantwortliche Person der vorrangige und erste Ansprechpartner in allen Fragen der Endlagersicherheit und der Einhaltung von Genehmigungsunterlagen bzw. Rechtsvorschriften.

Neben der verantwortlichen Person nach dem Atomrecht spielt bei der Endlagerung in Bergwerken auch die verantwortliche Person nach dem Bundesberggesetz eine wichtige Rolle. Sie ist für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich, die sich aus dem Bundesberggesetz, aus Bergverordnungen und aus zugelassenen Betriebsplänen ergeben.