|
|
|
Endlager > Endlagerüberwachung > Aufgaben > Anweisungen
|
|
Erteilung von Anweisungen
|
|

|
|
Blick auf Kammer 4 auf der 750-m-Sohle
|
Soweit der Zustand eines Endlagers nicht die gesetzlichen Anforderungen des Atom- und Strahlenschutzrechts erfüllt oder die Gefahr besteht, dass durch Radioaktivität negative Auswirkungen für Leben, Gesundheit oder Sachgüter entstehen können, kann die Endlagerüberwachung in Anlehnung an die Regelung des § 19 Abs. 3 AtG Anweisungen erteilen. Auf diese Weise kann die Endlagerüberwachung den Betreiber dazu anhalten, bestimmte Schutzmaßnahmen zu veranlassen oder sogar einstweilig den Betrieb einzustellen. Dies wird jedoch die Ausnahme sein. In der Regel erteilt die Endlagerüberwachung ihre Zustimmung zu einer seitens des Betreibers vorgeschlagenen Schutzmaßnahme.
Ein Beispiel für eine solche Anweisung ist die zu Beginn des Jahres 2009 aufgetretene Problematik zum Verschluss der Einlagerungskammer 4 im Endlager Asse. Die Endlagerüberwachung erteilte auf diesem Wege ihre Zustimmung zur Verstärkung des vorhandenen Verschlusses mit Beton, um damit die Möglichkeit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe auszuschließen.
|
|
Druckversion
|
|
|