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Einsatz von Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) unter Strahlenschutzaspekten nicht bedenklich
Der Einsatz von Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke im Haushalt ist unter Strahlenschutzaspekten nicht bedenklich. Die vorliegenden Untersuchungen der von den Lampen emittierten optischen Strahlung sowie der elektrischen und magnetischen Felder lassen auch bei geringen Gebrauchsabständen Expositionen unterhalb der international zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Grenzwerte erwarten. Einige Publikationen zur Strahlung von Kompaktleuchtstofflampen ziehen zur Bewertung Emissionskriterien heran, die für spezifische Geräte aus anderen Produktkategorien erarbeitet wurden. Ein Beispiel hier sind die, vom Dachverband der schwedischen Angestelltengewerkschaft (TCO) aufgestellten Kriterien für strahlungsarme Computerbildschirme. Die Kriterien für diese vergleichsweise strahlungsarme Produktkategorie orientieren sich am Gedanken der Minimierung unter der Voraussetzung des technisch Machbaren für genau diese Produktgruppe. Sie haben keinen unmittelbaren Gesundheitsbezug und können auch hinsichtlich des technisch Machbaren nicht ungeprüft auf andere Produktgruppen übertragen werden. In Deutschland sind mittlerweile Kriterien erarbeitet worden, die sich am technisch Machbaren bei Lampen orientieren (Blauer Engel, siehe unten).

Hinsichtlich mehrerer für den Strahlenschutz wichtiger Charakteristika unterscheiden sich Glühlampen und Kompaktleuchtstofflampen nur graduell. Beim direkten Blick in eine Lichtquelle kann das Auge durch den Blaulichtanteil einer Glühlampe sogar deutlich stärker gefährdet werden als durch die entsprechende Emission einer Kompaktleuchtstofflampe. Mit den üblichen Leuchtstoffröhren sind zudem seit langem Leuchtmittel mit einer Technologie am Markt vertreten, die der von Kompaktleuchtstofflampen sehr ähnlich ist.

Bewährte Maßnahme im Strahlenschutz: Vermeidbare Expositionen vorsorglich reduzieren

Unabhängig von der grundsätzlich immer zu fordernden Einhaltung von Grenzwerten stellt die vorsorgliche Reduzierung vermeidbarer Expositionen eine bewährte Maßnahme im Strahlenschutz dar. Die Forderung nach Vorsorge wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die folgenden Gesichtspunkte unterstützt:
  • UV-Strahlung ist als karzinogen eingestuft;
  • bereits schwache UV-Strahlung kann negative gesundheitliche Wirkungen auslösen;
  • die gesundheitlichen Risiken elektrischer und magnetischer Feldern mit Frequenzenim Kilohertzbereich sind im Unterschied zu anderen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums einschließlich denen der UV-Strahlung weniger gut bekannt. Daher bestehen zusätzliche Unsicherheiten bei der gesundheitlichen Bewertung.
Lampen für den Hausgebrauch sollten daher insgesamt nur geringe elektromagnetische Strahlung außerhalb des sichtbaren Wellenlängenbereichs emittieren. 

Trotz Einhaltung der internationalen Grenzwertempfehlungen bestehen Unterschiede

Die vom BfS durchgeführten Messungen und die wenigen veröffentlichen Daten Dritter zeigen, dass bei den auf dem Markt befindlichen Kompaktleuchtstofflampen diesbezüglich erhebliche Unterschiede bestehen. Dieser Befund beschränkt sich allerdings nicht allein auf Kompaktleuchtstofflampen, sondern gilt auch für Lampen anderer Technologien.

Das BfS fordert daher von den Herstellern eine für die Verbraucher einfach zu erkennende Kennzeichnung von Lampen, die auch dem vorsorglichen Strahlenschutz im Rahmen des technisch Machbaren gerecht werden. Eine solche Kennzeichnung stellt zum Beispiel der Blaue Engel (RAL-UZ 151) dar.


Weitere Informationen

  • Die Stellungnahme des BfS ist zu finden im Digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URN: urn:nbn:de:0221-201004221602


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