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Der Einsatz von Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine
Beleuchtungszwecke im Haushalt ist unter Strahlenschutzaspekten nicht
bedenklich. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass die von den Lampen emittierte optische Strahlung sowie die elektrischen und magnetischen Felder die
internationalen Grenzwertempfehlungen einhalten.
Hinsichtlich mehrerer für den
Strahlenschutz wichtiger Charakteristika unterscheiden sich Glühlampen und
Kompaktleuchtstofflampen nur graduell. Beim direkten Blick in eine Lichtquelle
kann das Auge durch den Blaulichtanteil einer Glühlampe sogar deutlich stärker
gefährdet werden als durch die entsprechende Emission einer
Kompaktleuchtstofflampe. Mit den üblichen Leuchtstoffröhren sind zudem seit
langem Leuchtmittel mit einer Technologie am Markt vertreten, die der von
Kompaktleuchtstofflampen sehr ähnlich ist.
Bewährte Maßnahme im Strahlenschutz: Vermeidbare
Expositionen vorsorglich reduzieren
Unabhängig von der grundsätzlich immer zu fordernden
Einhaltung von Grenzwerten stellt die vorsorgliche Reduzierung vermeidbarer
Expositionen eine bewährte Maßnahme im Strahlenschutz dar. Die Forderung nach
Vorsorge wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die folgenden Gesichtspunkte
unterstützt:
- UV-Strahlung
ist als karzinogen eingestuft;
- bereits
schwache UV-Strahlung kann negative gesundheitliche Wirkungen auslösen;
- die
gesundheitlichen Risiken elektrischer und magnetischer Feldern mit Frequenzen
im Kilohertzbereich sind im Unterschied zu anderen Bereichen des
elektromagnetischen Spektrums einschließlich denen der UV-Strahlung weniger
gut bekannt. Daher bestehen zusätzliche Unsicherheiten bei der gesundheitlichen
Bewertung.
Lampen für den Hausgebrauch sollten daher insgesamt nur
geringe elektromagnetische Strahlung außerhalb des sichtbaren
Wellenlängenbereichs emittieren.
Trotz Einhaltung der internationalen Grenzwertempfehlungen bestehen Unterschiede
Die vom BfS durchgeführten Messungen und die
wenigen veröffentlichen Daten Dritter zeigen, dass bei den auf dem Markt
befindlichen Kompaktleuchtstofflampen diesbezüglich erhebliche Unterschiede
bestehen. Dieser Befund beschränkt sich allerdings nicht allein auf Kompaktleuchtstofflampen,
sondern gilt auch für Lampen anderer Technologien.
Das BfS fordert daher von
den Herstellern eine für die Verbraucher einfach zu erkennende Kennzeichnung von
Lampen, die auch dem vorsorglichen Strahlenschutz im Rahmen des technisch
Machbaren gerecht werden. Eine solche Kennzeichnung stellt zum Beispiel der Blaue Engel (RAL-UZ 151) dar.
Weitere Informationen
- Die Stellungnahme des BfS ist zu finden im Digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz.
Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URN: urn:nbn:de:0221-201004221602
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