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Einsatz von Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) unter Strahlenschutzaspekten nicht bedenklich

Der Einsatz von Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke im Haushalt ist unter Strahlenschutzaspekten nicht bedenklich. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass die von den Lampen emittierte optische Strahlung sowie die elektrischen und magnetischen Felder die internationalen Grenzwertempfehlungen einhalten.

Hinsichtlich mehrerer für den Strahlenschutz wichtiger Charakteristika unterscheiden sich Glühlampen und Kompaktleuchtstofflampen nur graduell. Beim direkten Blick in eine Lichtquelle kann das Auge durch den Blaulichtanteil einer Glühlampe sogar deutlich stärker gefährdet werden als durch die entsprechende Emission einer Kompaktleuchtstofflampe. Mit den üblichen Leuchtstoffröhren sind zudem seit langem Leuchtmittel mit einer Technologie am Markt vertreten, die der von Kompaktleuchtstofflampen sehr ähnlich ist.

Bewährte Maßnahme im Strahlenschutz: Vermeidbare Expositionen vorsorglich reduzieren

Unabhängig von der grundsätzlich immer zu fordernden Einhaltung von Grenzwerten stellt die vorsorgliche Reduzierung vermeidbarer Expositionen eine bewährte Maßnahme im Strahlenschutz dar. Die Forderung nach Vorsorge wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die folgenden Gesichtspunkte unterstützt:

  • UV-Strahlung ist als karzinogen eingestuft;
  • bereits schwache UV-Strahlung kann negative gesundheitliche Wirkungen auslösen;
  • die gesundheitlichen Risiken elektrischer und magnetischer Feldern mit Frequenzen im Kilohertzbereich sind im Unterschied zu anderen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums einschließlich denen der UV-Strahlung weniger gut bekannt. Daher bestehen zusätzliche Unsicherheiten bei der gesundheitlichen Bewertung.

Lampen für den Hausgebrauch sollten daher insgesamt nur geringe elektromagnetische Strahlung außerhalb des sichtbaren Wellenlängenbereichs emittieren. 

Trotz Einhaltung der internationalen Grenzwertempfehlungen bestehen Unterschiede

Die vom BfS durchgeführten Messungen und die wenigen veröffentlichen Daten Dritter zeigen, dass bei den auf dem Markt befindlichen Kompaktleuchtstofflampen diesbezüglich erhebliche Unterschiede bestehen. Dieser Befund beschränkt sich allerdings nicht allein auf Kompaktleuchtstofflampen, sondern gilt auch für Lampen anderer Technologien.

Das BfS fordert daher von den Herstellern eine für die Verbraucher einfach zu erkennende Kennzeichnung von Lampen, die auch dem vorsorglichen Strahlenschutz im Rahmen des technisch Machbaren gerecht werden. Eine solche Kennzeichnung stellt zum Beispiel der Blaue Engel (RAL-UZ 151) dar.


Weitere Informationen

  • Die Stellungnahme des BfS ist zu finden im Digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URN: urn:nbn:de:0221-201004221602

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