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Im Vergleich zur Exposition der allgemeinen Bevölkerung mit
statischen und niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern können an
bestimmten Arbeitsplätzen deutlich höhere Belastungen auftreten. Beispiele sind
Arbeitsplätze an elektrischen Schalt- und Umspannanlagen, industriellen
Elektrolyse- und Galvanikanlagen, Elektroschweißanlagen sowie in der medizinischen
Therapie und Diagnostik. An derartigen Arbeitsplätzen kann die Intensität der
Felder relativ hoch werden und die international für die Begrenzung der
Exposition der Allgemeinbevölkerung empfohlenen Grenzwerte überschreiten (siehe auch "Magnetfeldexposition für die allgemeine Bevölkerung").
Dem Schutz der Beschäftigten vor möglichen gesundheitlichen
Schäden dient unter anderem die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV B11) vom
1. Oktober 2001.
In der BG-Vorschrift werden vier
verschiedene Expositionsbereiche definiert, für die jeweils
unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und sonstige
Vorschriften gelten. Diese sind:
- Expositionsbereich 1
(kontrollierter Bereich),
- Expositionsbereich 2 (allgemein
zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen),
- Expositionsbereich 3 (Bereich erhöhter
Exposition) und
- Expositionsbereich 4 (Gefahrbereich).
Grundsätzlich gelten für die berufliche Exposition mit
niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern höhere
Grenzwerte als sie die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) für die Allgemeinbevölkerung
festlegt.
Für 50-Hertz-Wechselstrom sind zum Beispiel die zulässigen
Effektivwerte für den Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher
Bereich ohne weitere Einschränkungen) folgendermaßen festgelegt:
elektrische Feldstärke: 6,6 Kilovolt pro Meter (kV/m) und magnetische Flussdichte:
424 Mikrotesla (µT). Für die anderen Expositionsbereiche gelten höhere
Grenzwerte.
Für die Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln
(zum Beispiel metallische Implantate oder Herzschrittmacher) haben die
Unternehmer besondere Maßnahmen zu treffen, um diese vor
gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Die Beschäftigten müssen
daher den Unternehmer gegebenenfalls über eine Versorgung mit
Körperhilfsmitteln informieren.
Am 29. April 2004 wurde die EU-Direktive (2004/40/EG) über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)" verabschiedet. Die Frist für die obligatorische Umsetzung in nationales Recht wurde von ursprünglich vier auf nunmehr acht Jahre verlängert. Dadurch soll nach Aussagen der Europäischen Kommission die Berücksichtigung der neuesten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) zu elektromagnetischen Feldern ermöglicht werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Richtlinie keine negativen Auswirkungen auf den medizinischen Einsatz der Magnetresonanztomographie (MRT) hat.
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist für den Strahlenschutz der Bevölkerung im Bereich elektrischer und magnetischer Felder zuständig, in diesem Bereich des Strahlenschutzes aber nicht für beruflich bedingte Expositionen. Zuständig sind hier die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
die Landesämter für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaften, zum Beispiel die "Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BG ETEM) und die Gewerbeaufsichtsämter. Weitergehende Informationen sind bei den zuletzt genannten Institutionen erhältlich.
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