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Arbeitsschutz
Risikobewertung der WHO
Stellungnahmen zu statischen/niederfrequenten Feldern

Elektromagnetische Felder > Statische / niederfrequente Felder > Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Im Vergleich zur Exposition der allgemeinen Bevölkerung mit statischen und niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern können an bestimmten Arbeitsplätzen deutlich höhere Belastungen auftreten. Beispiele sind Arbeitsplätze an elektrischen Schalt- und Umspannanlagen, industriellen Elektrolyse- und Galvanikanlagen, Elektroschweißanlagen sowie in der medizinischen Therapie und Diagnostik. An derartigen Arbeitsplätzen kann die Intensität der Felder relativ hoch werden und die international für die Begrenzung der Exposition der Allgemeinbevölkerung empfohlenen Grenzwerte überschreiten (siehe auch "Magnetfeldexposition für die allgemeine Bevölkerung").

Dem Schutz der Beschäftigten vor möglichen gesundheitlichen Schäden dient unter anderem die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV B11) vom 1. Oktober 2001.

In der BG-Vorschrift werden vier verschiedene Expositionsbereiche definiert, für die jeweils unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und sonstige Vorschriften gelten. Diese sind:

  • Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich),
  • Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen),
  • Expositionsbereich 3 (Bereich erhöhter Exposition) und
  • Expositionsbereich 4 (Gefahrbereich).

Grundsätzlich gelten für die berufliche Exposition mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern höhere Grenzwerte als sie die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) für die Allgemeinbevölkerung festlegt.

Für 50-Hertz-Wechselstrom sind zum Beispiel die zulässigen Effektivwerte für den Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne weitere Einschränkungen) folgendermaßen festgelegt: elektrische Feldstärke: 6,6 Kilovolt pro Meter (kV/m) und magnetische Flussdichte: 424 Mikrotesla (µT). Für die anderen Expositionsbereiche gelten höhere Grenzwerte.

Für die Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (zum Beispiel metallische Implantate oder Herzschrittmacher) haben die Unternehmer besondere Maßnahmen zu treffen, um diese vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Die Beschäftigten müssen daher den Unternehmer gegebenenfalls über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln informieren.

Am 29. April 2004 wurde die EU-Direktive (2004/40/EG) über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)" verabschiedet. Die Frist für die obligatorische Umsetzung in nationales Recht wurde von ursprünglich vier auf nunmehr acht Jahre verlängert. Dadurch soll nach Aussagen der Europäischen Kommission die Berücksichtigung der neuesten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) zu elektromagnetischen Feldern ermöglicht werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Richtlinie keine negativen Auswirkungen auf den medizinischen Einsatz der Magnetresonanztomographie (MRT) hat.

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist für den Strahlenschutz der Bevölkerung im Bereich elektrischer und magnetischer Felder zuständig, in diesem Bereich des Strahlenschutzes aber nicht für beruflich bedingte Expositionen. Zuständig sind hier die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Landesämter für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaften, zum Beispiel die "Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BG ETEM) und die Gewerbeaufsichtsämter. Weitergehende Informationen sind bei den zuletzt genannten Institutionen erhältlich.

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