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Stellungnahmen zu hochfrequenten Feldern

Elektromagnetische Felder > Hochfrequente Felder > Grenzwerte und Vorsorge

Rechtliche Grundlagen, Grenzwerte und Vorsorge

Grenzwerte der 26. BImSchV im hochfrequenten Bereich
für ortsfeste Anlagen

Frequenz
f [MHz]

Elektrische Feldstärke
E [V/m] *)

Magnetische Feldstärke
H [A/m] *)

10 - 400 27,5 0,073
400 - 2.000 1,375 x √f 0,0037 x √f
2.000 - 300.000 61 0,16
*) Effektivwerte, gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
Seit 1997 gilt in Deutschland die "Verordnung über elektromagnetische Felder" auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Diese Verordnung wurde zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren elektromagnetischer Felder erlassen. Sie stützt sich auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP). Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch Feldeinwirkung ausgelöst werden können. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte im Hochfrequenzbereich gelten nur für ortsfeste Sendeanlagen.

Ziel der Grenzwerte ist es, vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen.

Empfehlungen zu Vorsorgemaßnahmen

Neben den nachgewiesenen Risiken gibt es einzelne Hinweise auf mögliche biologische Wirkungen der hochfrequenten Strahlung bei geringen Feldintensitäten. Deshalb wird  vom BfS empfohlen, die Grenzwerte durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen. Ziel dieser Vorsorgemaßnahmen ist sicherzustellen, dass:

  • Bürgerinnen und Bürger möglichst geringen Intensitäten der HF-Felder ausgesetzt sind,
  • umfassende, objektive und sachliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger verfügbar sind,
  • wissenschaftliche Unsicherheiten durch gezielte und koordinierte Forschung geklärt werden.

Für die verschiedenen Anwendungsbereiche hochfrequenter Strahlung ergibt sich daraus eine Vielzahl von Vorsorgemaßnahmen, die bei den einzelnen Anwendungen angesprochen werden.

Im Jahr 1999 hat der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer Felder verabschiedet (1999/519/EC). Diese stützt sich ebenfalls auf die internationalen Empfehlungen. In dem durch die 26. BImSchV abgedeckten Bereich sind die Zahlenwerte der Empfehlung und die Grenzwerte der Verordnung identisch.

Grenzwerte sind frequenzabhängig

Die geltenden Grenzwerte sind frequenzabhängig. Für die verschiedenen Mobilfunknetze ergeben sich deshalb unterschiedliche Grenzwerte. Für das D-Netz (um 900 MHz) ergibt sich ein Grenzwert von 41 Volt pro Meter für die elektrische Feldstärke und von 0,11 Ampere pro Meter für die magnetische Feldstärke. Dies entspricht einer Leistungsflussdichte von 4,5 Watt pro Quadratmeter. Für das E-Netz (um 1800 Megahertz) betragen die entsprechenden Werte 58 Volt pro Meter, 0,16 Ampere pro Meter und 9,2 Watt pro Quadratmeter. Für das UMTS-Netz (um 2 Gigahertz) gelten folgende Werte: 61 Volt pro Meter, 0,16 Ampere pro Meter und 10 Watt pro Quadratmeter.

Die 26. BImSchV gilt nur für feststehende Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Funksendeanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Beispiel werden dabei nicht berücksichtigt. In der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I, Seite 3366)  ist das Standortbescheinigungsverfahren geregelt. Im Rahmen dieses Standortbescheinigungsverfahrens sind gemäß § 5 Absatz 1 BEMFV in Verbindung mit § 3 BEMFV unter anderem die Grenzwerte der 26. BImSchV zu berücksichtigen. Die BEMFV bezieht sich unter anderem auch auf öffentlich-rechtliche Betreiber und Amateurfunkanlagen.


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