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Rundfunk und Fernsehen

FunkturmRundfunksender arbeiten im Frequenzbereich zwischen 1,4 und 108 MHz, Fernsehsender im Bereich zwischen 174 und 890 MHz (siehe Tabelle "Quellen hochfrequenter Strahlung"). Die Zahl der Sendeanlagen ist im Vergleich zum Mobilfunk klein, allerdings arbeiten die einzelnen Sender je nach dem zu versorgenden Gebiet und dem Frequenzbereich mit teilweise sehr hohen Sendeleistungen bis zu mehreren Millionen Watt (MW). Die Sicherheitsabstände in Abstrahlrichtung der Antenne betragen daher teilweise mehrere hundert Meter. Bei hohen Funktürmen ist am Boden in der Regel kein Sicherheitsabstand erforderlich.

Das digitale Fernsehen soll eine bessere Bild- und Tonqualität und eine zusätzliche Übertragung von Programmen ermöglichen. Frequenzbereich und Sendeleistung sind ähnlich wie beim analogen Fernsehen, so dass sich keine neuen Anforderungen an den Strahlenschutz ergeben.

Die 26. BImSchV gilt nur für Funksendeanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Funksendeanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden von ihr nicht erfasst. Die "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) vom 20. August 2002 erweitert den Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzrechts insofern, als u. a. auch öffentlich-rechtliche Betreiber einbezogen werden. Seitdem benötigen auch die öffentlich-rechtlichen Betreiber eine Standortbescheinigung bei Neuerrichtung einer Sendeanlage. Dies gilt aber auch, wenn technische Veränderungen an bestehenden ortsfesten Sendeanlagen öffentlich-rechtlicher Betreiber vorgenommen werden oder weitere ortsfeste Anlagen am selben Standort errichtet werden. Die Emissionen öffentlich-rechtlicher Sendeanlagen werden zudem nach wie vor bei der Erteilung von Standortbescheinigungen für andere Sendeanlagen berücksichtigt. 


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