Häufig gestellte Fragen zum Thema „Andere Quellen hochfrequenter Strahlung“

1.

Was ist bei Babyphonen zu beachten?

2.

Gehen von "Satellitenschüsseln" Gefahren aus?

3.

Ist der Einsatz von Radarstrahlung bei Verkehrskontrollen gesundheitsschädlich?

4.

Ist Radarstrahlung auf Flughäfen gefährlich?

5.

Gibt es gesundheitliche Auswirkungen von Warensicherungsanlagen?

6.

Sind Mikrowellenkochgeräte für den Benutzer gefährlich?

7.

Wie gewährleisten Funkamateure bei ihren Anlagen die Einhaltung der Grenzwerte?


Antworten des BfS

1.

Was ist bei Babyphonen zu beachten?

Babyüberwachungsgeräte werden auch Babyphone, Babyfone oder Babyrufgeräte genannt. "Babyfon" und "Babyrufgerät" sind geschützte Markenzeichen einzelner Hersteller. Sie dienen zur Übertragung von Geräuschen aus dem Kinderzimmer, um Eltern die Möglichkeit zu geben, den Schlaf ihres Babys oder Kleinkindes auch aus der Entfernung zu überwachen. Bei den meisten heute verwendeten Gerätetypen werden die akustischen Signale durch eine Funkverbindung mittels hochfrequenter elektromagnetischer Felder übertragen. Aufgrund der relativ geringen Reichweite ist die Sendeleistung im Allgemeinen gering. Aus Vorsorgegründen empfiehlt das BfS Geräte, die mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind (siehe auch unten).

Babyüberwachungsgeräte weisen, sofern sie am Stromnetz betrieben werden, auch elektrische und magnetische Felder im Bereich von 50 Hz auf. Mit dem Abstand zum Gerät nimmt die Stärke dieser niederfrequenten Felder schnell ab. Aus Vorsorgegründen empfiehlt das BfS unter Berücksichtigung der Funktion des Babyphons einen möglichst großen Abstand zum Bett des Kindes einzuhalten. Falls möglich, sollte das Gerät mit Akkus betrieben werden, da dann keine niederfrequenten Wechselfelder auftreten.

Seit Ende 2006 können sich Eltern, die aus Vorsorgegründen ein möglichst strahlungsarmes Babyüberwachungsgerät kaufen möchten, an dem Qualitätssiegel "Blauer Engel" orientieren. Die Vergabegrundlage für den „Blauen Engel“ enthält neben Kriterien hinsichtlich der hochfrequenten und niederfrequenten Felder auch Vorgaben zum Energieverbrauch und den verwendeten Materialien.

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2.

Gehen von "Satellitenschüsseln" Gefahren aus?

Parabolantennen (sogenannte "Satellitenschüsseln") dienen dem Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die über Satelliten abgestrahlt werden. Parabolantennen (sogenannte "Satellitenschüsseln") dienen dem Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die über Satelliten abgestrahlt werden. Es sind reine Empfänger, die selbst keine hochfrequente Strahlung aussenden. Ein gesundheitliches Risiko durch hochfrequente elektromagnetische Felder geht deshalb von diesen Anlagen für die Anwohner nicht aus.

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3.

Ist der Einsatz von Radarstrahlung bei Verkehrskontrollen gesundheitsschädlich?

Übliche Verkehrs-Radargeräte zur Geschwindigkeitskontrolle im Straßenverkehr arbeiten mit geringer Sendeleistung (< 1,5 W EIRP). Die elektromagnetischen Felder werden konzentriert nach vorne abgestrahlt und erreichen bereits in einer geringen Entfernung (wenige Meter) nur noch einen Bruchteil des Grenzwerts. Die hochfrequenten elektromagnetischen Felder der Verkehrs-Radargeräte stellen daher sowohl für das Bedienungspersonal als auch für die Bevölkerung kein gesundheitliches Risiko dar.

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4.

Ist Radarstrahlung auf Flughäfen gefährlich?

Zur Überwachung des Luftraums werden auf Flughäfen Radaranlagen eingesetzt. Sie arbeiten im Gigahertzbereich. Diese Anlagen benötigen eine Standortbescheinigung gemäß der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)", die von der Bundesnetzagentur ausgestellt wird. Diese wird nur dann erteilt, wenn in allen öffentlich zugänglichen Bereichen die Grenzwerte der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sicher eingehalten werden. Dadurch ist nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gewährleistet, dass keine Personen durch die hochfrequenten Felder der Radaranlagen gesundheitliche Schäden erleiden.

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5.

Gibt es gesundheitliche Auswirkungen von Warensicherungsanlagen?

Warensicherungsanlagen, wie sie immer in Kaufhäusern und Supermärkten aber auch immer häufiger in öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Bibliotheken eingesetzt werden, sollen den Diebstahl von Waren verhindern. An den zu sichernden Waren wird je nach Art des Gegenstands ein hartes Etikett oder ein Klebeetikett befestigt. Wird dieses Etikett nicht entfernt oder deaktiviert, wird beim  Durchschreiten der Detektoranlage ein Alarm ausgelöst.

Zurzeit sind viele verschiedene Anlagen im Einsatz. Sie verwenden zur Detektion der Etiketten entweder niederfrequente Magnetfelder oder hochfrequente elektromagnetische Felder und arbeiten dabei mit kontinuierlichen Signalen oder mit unterschiedlichen Pulsformen.

Zwischen den Detektoren können relativ hohe Pulsspitzen der Feldstärken auftreten. Außerhalb des Überwachungsbereiches nimmt die Feldstärke mit zunehmender Entfernung rasch ab.

Eine gesundheitliche Gefährdung für die allgemeine Bevölkerung durch die Warensicherungsanlagen besteht in der Regel nicht, da die Expositionsdauer normalerweise sehr kurz ist. Aus Vorsorgegründen sollte sich aber niemand länger als unbedingt erforderlich zwischen den Detektoren aufhalten.

Dies gilt ganz besonders für die Träger aktiver und passiver Körperhilfen (wie z.B. Herzschrittmacher, Infusionspumpen oder metallische Implantate), da in diesem Fall eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Personenkreis sollte auf jeden Fall die Anlagen so zügig wie möglich durchschreiten und sich im Fall von Warteschlangen im Kassenbereich nicht zwischen den Detektoren aufhalten. Außerdem sollten sich die Betroffenen beim behandelnden Arzt darüber informieren, ob bei ihrem Gerät eine Beeinflussung durch Warensicherungsanlagen möglich ist.

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6.

Sind Mikrowellenkochgeräte für den Benutzer gefährlich?

Im Mikrowellenkochgerät wird zum schnellen Erwärmen von Speisen hochfrequente Strahlung im Gigahertzbereich (2,45 GHz) verwendet. Der Garraum ist abgeschirmt, so dass im Betrieb nur sehr wenig Leckstrahlung nach außen gelangt. Eine weitere Sicherheitsmaßnahme sorgt über eine technisch mehrfach ausgelegte Schutzvorrichtung für eine zuverlässige Abschaltung des Gerätes, sobald die Tür geöffnet wird.

Sorgen um gesundheitsschädliche Wirkungen durch die Leckstrahlung sind unbegründet. Das BfS hat umfangreiche und repräsentative Messungen an Mikrowellengeräten durchgeführt. Zwar trat bei allen Geräten in der Umgebung der Sichtblende und der Türen Leckstrahlung auf; sie war jedoch stets äußerst gering. An den üblichen Aufenthaltsorten in der Umgebung von Mikrowellengeräten liegt die noch erfassbare Strahlung um mehr als das Tausendfache unter dem Grenzwert. Gesundheitsgefahren gehen von technisch intakten Geräten nicht aus.

Nach heutigem Erkenntnisstand kommt es darüber hinaus zu keinen gesundheitlich bedenklichen Veränderungen in Lebensmitteln durch Mikrowellenbehandlung. Sowohl hinsichtlich des ernährungsphysiologischen Wertes als auch bzgl. der hygienischen Qualität der erhitzten Lebensmittel ist v.a. die Sorgfalt bei der Erhitzung entscheidend. Die Herstellerhinweise zur Zubereitung von Speisen in Mikrowellengeräten sollten deshalb unbedingt beachtet werden.

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7.

Wie gewährleisten Funkamateure bei ihren Anlagen die Einhaltung der Grenzwerte?

Das Frequenzspektrum von Amateurfunkanlagen reicht vom Mittelwellenbereich bis zu den Mikrowellen. Bestimmte Frequenzbänder in diesen Bereichen sind für den Amateurfunk zugelassen.

Amateurfunkstellen zählen nicht zu den gewerblichen Sendeanlagen. Funkamateure dürfen Sendeanlagen nur betreiben, wenn sie durch eine Ausbildung nachweislich dazu befähigt sind und sie eine personengebundene Genehmigung (Lizenz) dafür besitzen. Mit dieser Genehmigung ist auch die persönliche Verantwortung für den Schutz der Nachbarschaft verbunden.

Es liegt in der Natur des Amateurfunkdienstes als Experimentalfunkdienst, dass Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Funkamateure sind laut Amateurfunkgesetz (AFuG) selbst verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte für die allgemeine Bevölkerung in zugänglichen Bereichen zu gewährleisten. Sie müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können.

Die "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)" vom 20. August 2002 legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter den in §§ 8 ff. BEMFV genannten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gem. § 8 Abs. 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen (z. B. Mobilfunksendeanlagen) befinden, auf die die Regelungen des § 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfesten Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat, die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder andere Regelungen verstößt (§3, Absatz 4, AFuG).

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