|
Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 390R0770
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex: 15.30 Gesundheitsschutz
390R0770
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. Maerz 1990
zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivitaet in Futtermitteln im
Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
Amtsblatt nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0078 - 0079
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 185
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 185
Text:
*****
VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 770/90 DER KOMMISSION
vom 29. März 1990
zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln
im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität
in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation (1), geändert durch
die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (2), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 legt die Kommission
Höchstwerte an Radioaktivität für Nahrungsmittel fest.
Die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags durch den Ausschuß
für Wissenschaft und Technik eingesetzte Sachverständigengruppe
ist angehört worden.
Angesichts der relativen Mengen der einzelnen, im Fall eines nuklearen
Unfalls wahrscheinlich freigesetzten Radionuklide sowie der entsprechenden
Halbwertzeiten und des Transfers von Futtermitteln auf tierische Erzeugnisse
scheint es angezeigt, Höchstwerte an Radioaktivität in Futtermitteln
nur in bezug auf Cäsiumisotope festzulegen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der
Auffassung des durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 eingesetzten
Ad-hoc-Ausschusses -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Höchstwerte an Radioaktivität für Futtermittel sind
dem Anhang zu entnehmen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. März 1990
Für die Kommission
Carlo RIPA DI MEANA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.
(2) ABl. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1.
ANHANG
Höchstwerte an Radioaktivität (Cäsium 134 und Cäsium
137) für Futtermittel
1.2 // // // Tierart // Bq/kg (1) (2) // // // Schwein // 1 250 //
Geflügel, Lamm, Kalb // 2 500 // Sonstige // 5 000 // //
(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte
für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten
jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Höchstwerte und berühren
auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen
tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
zu kontrollieren.
(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte
Futtermittel.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2001
|