Geltendes Gemeinschaftsrecht
 

Dokument 390R0770

Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
EUR-Lex: 15.30 Gesundheitsschutz


390R0770
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. Maerz 1990 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivitaet in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 
Amtsblatt nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0078 - 0079 
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 185 
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 185
 
 
 
 

Text:
 

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VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 770/90 DER KOMMISSION 
vom 29. März 1990 
zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN 
GEMEINSCHAFTEN - 
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, 
gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (1), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (2), insbesondere auf Artikel 7, 
in Erwägung nachstehender Gründe: 
Gemäß Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 legt die Kommission Höchstwerte an Radioaktivität für Nahrungsmittel fest. 
Die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags durch den Ausschuß für Wissenschaft und Technik eingesetzte Sachverständigengruppe ist angehört worden. 
Angesichts der relativen Mengen der einzelnen, im Fall eines nuklearen Unfalls wahrscheinlich freigesetzten Radionuklide sowie der entsprechenden Halbwertzeiten und des Transfers von Futtermitteln auf tierische Erzeugnisse scheint es angezeigt, Höchstwerte an Radioaktivität in Futtermitteln nur in bezug auf Cäsiumisotope festzulegen. 
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Auffassung des durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses - 
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 
Artikel 1 
Höchstwerte an Radioaktivität für Futtermittel sind dem Anhang zu entnehmen. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 
Brüssel, den 29. März 1990 
Für die Kommission 
Carlo RIPA DI MEANA 
Mitglied der Kommission 
(1) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11. 
(2) ABl. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1. 
ANHANG 
Höchstwerte an Radioaktivität (Cäsium 134 und Cäsium 137) für Futtermittel 
1.2 // // // Tierart // Bq/kg (1) (2) // // // Schwein // 1 250 // Geflügel, Lamm, Kalb // 2 500 // Sonstige // 5 000 // // 
(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Höchstwerte und berühren auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren. 
(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel. 
 

Ende des Dokuments


Dokument geliefert am: 19/02/2001
 
 
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