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Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 387D0600
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex: 15.10.20.10 - Nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle
387D0600
87/600/Euratom: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 ueber
Gemeinschaftsvereinbarungen fuer den beschleunigten Informationsaustausch
im Fall einer radiologischen Notstandssituation
Amtsblatt nr. L 371 vom 30/12/1987 S. 0076 - 0078
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 8 S. 33
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 8 S. 33
Text:
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 14. Dezember 1987
über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch
im Fall einer radiologischen Notstandssituation
(87/600/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Kommission im Anschluß an die Stellungnahme
der Gruppe der Persönlichkeiten, die der Ausschuß für Wissenschaft
und Technik ernannt hat,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages hat die Gemeinschaft einheitliche
Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und
der Arbeitskräfte aufzustellen.
Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festlegung von Grundnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (3) erlassen, die zuletzt
durch die Richtlinie 80/836/Euratom (4) und die Richtlinie 84/467/Euratom
(5) geändert worden sind.
Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie 80/836/Euratom erfordert bereits,
daß jeder Unfall, der eine Strahlenexposition der Bevölkerung
zur Folge hat, unverzueglich den benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission
zu melden ist, wenn die Umstände es erfordern.
Gemäß Artikel 35 und 36 des Vertrages haben die Mitgliedstaaten
bereits die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung
des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität
zu schaffen und die einschlägigen Auskünfte der Kommission zu
übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt
an Radioaktivität unterrichtet ist, denen die Bevölkerung ausgesetzt
ist.
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die
Mitgliedstaaten die Kommission regelmässig über die Ergebnisse
der in diesem Artikel genannten Kontrollen und Schätzungen zu unterrichten.
Der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der Sowjetunion hat deutlich
gemacht, daß der Kommission im Falle einer radiologischen Notstandssituation
sämtliche einschlägigen Informationen gemäß einem
vereinbarten Schema zugehen müssen, damit sie ihren Verpflichtungen
nachkommen kann.
Einige Mitgliedstaaten haben bilaterale Modalitäten vereinbart;
ferner haben alle Mitgliedstaaten das IÄO-Übereinkommen über
die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen unterzeichnet.
Mit diesen Gemeinschaftsvereinbarungen wird sichergestellt, daß
alle Mitgliedstaaten im Fall einer radiologischen Notstandssituation unverzueglich
informiert werden, um dafür zu sorgen, daß die in den Richtlinien
gemäß dem Zweiten Titel Kapitel III des Vertrages festgesetzten
einheitlichen Normen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung
in der ganzen Gemeinschaft angewendet werden.
Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch
berühren nicht die sich aus bilateralen oder multilateralen Verträgen
oder Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten.
Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit wird die Gemeinschaft
sich an dem IÄO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung
bei nuklearen Unfällen beteiligen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Regelung gilt für die Bekanntgabe und Erteilung von
Informationen, wenn ein Mitgliedstaat umfassende Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notfalls beschließt,
und zwar
a) nach einem Unfall in seinem Gebiet, durch den Anlagen oder Tätigkeiten
im Sinne von Absatz 2 betroffen sind und der in signifikantem Masse zur
Freisetzung von radioaktiven Stoffen führt oder führen kann,
oder
b) nach der Feststellung - innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes
- anomaler Radioaktivitätswerte, die für die öffentliche
Gesundheit in diesem Mitgliedstaat schädlich sein könnten, oder
c) nach anderen als den in Buchstabe a) genannten Unfällen, durch
die Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 betroffen sind
und die in signifikantem Masse zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen
führen oder führen können, oder
d) nach anderen Unfällen, die in signifikantem Masse zur Freisetzung
von radioaktiven Stoffen führen oder führen können.
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Anlagen und
Tätigkeiten handelt es sich um folgende:
a) Kernreaktoren jedweden Standorts;
b) sonstige Anlagen des Brennstoffkreislaufs;
c) Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle;
d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven
Abfällen;
e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung
von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische
und verwandte wissenschaftliche und Forschungszwecke;
f) Verwendung von Radioisotopen zur Stromerzeugung in Weltraumobjekten.
Artikel 2
(1) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne des Artikels
1, so muß dieser Mitgliedstaat
a) die Kommission und die Mitgliedstaaten, die betroffen sind oder
sein könnten, von diesen Maßnahmen und den Gründen hierfür
unverzueglich in Kenntnis setzen;
b) der Kommission und den Mitgliedstaaten, die betroffen sind oder
sein könnten, umgehend die verfügbaren einschlägigen Informationen
liefern, um gegebenenfalls die voraussichtlichen radiologischen Folgen
in diesen Staaten möglichst gering zu halten.
(2) Ein Mitgliedstaat sollte möglichst die Kommission und die
Mitgliedstaaten, die betroffen sein könnten, davon in Kenntnis setzen,
daß er unverzueglich Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 zu ergreifen
gedenkt.
Artikel 3
(1) Die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) zu liefernden Informationen
müssen, ohne Gefährdung der nationalen Sicherheit - soweit möglich
und angezeigt - folgende Angaben umfassen:
a) Art des Ereignisses, den Zeitpunkt und die genaue Ortsangabe sowie
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
b) Angaben zu der vermuteten oder festgestellten Ursache sowie zur
voraussichtlichen Entwicklung des Unfalls hinsichtlich der Freisetzung
radioaktiver Stoffe;
c) die allgemeinen Kennwerte der freigesetzten radioaktiven Stoffe
einschließlich der Angaben zur Art, wahrscheinlichen physikalischen
und chemischen Form sowie Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe
der freigesetzten radioaktiven Stoffe;
d) Informationen über die bestehenden und zu erwartenden meteorologischen
und hydrologischen Verhältnisse, die für eine Vorhersage der
Verbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
e) die Ergebnisse der Umweltüberwachung;
f) die Ergebnisse der Messungen von Nahrungs- und Futtermitteln sowie
des Trinkwassers;
g) Angaben zu den ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen;
h) Angaben zu den ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Aufklärung
der Bevölkerung;
i) Angaben zum voraussichtlichen Verhalten der freigesetzten radioaktiven
Stoffe im Laufe der Zeit.
(2) Diese Informationen sind in angemessenen Zeitabständen durch
weitere einschlägige Informationen, einschließlich Angaben über
die Entwicklung der Notfallsituation und ihrer voraussichtlichen oder tatsächlichen
Beendigung, zu ergänzen.
(3) Der in Artikel 1 genannte Mitgliedstaat hat die Kommission gemäß
Artikel 36 des Vertrags in angemessenen Zeitabständen über die
festgestellten Radioaktivitätswerte nach Absatz 1 Buchstaben e) und
f) zu informieren.
Artikel 4
Nach Eingang der in Artikel 2 und 3 erwähnten Informationen muß
jeder Mitgliedstaat
a) die Kommission unverzueglich über die nach Eingang dieser Informationen
ergriffenen Maßnahmen und ausgesprochenen Empfehlungen informieren;
b) die Kommission in angemessenen Zeitabständen über die
von den Überwachungseinrichtungen in Nahrungs- und Futtermitteln,
im Trinkwasser sowie in der Umwelt gemessenen Radioaktivitätswerte
in Kenntnis setzen. Artikel 5
(1) Nach Eingang der in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Informationen
übermittelt die Kommission diese vorbehaltlich des Artikels 6 umgehend
an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. Ausserdem
leitet die Kommission sämtliche ihr zugehenden Informationen über
jeden signifikanten Anstieg der Radioaktivitätswerte oder über
nukleare Unfälle in Drittländern, insbesondere in Nachbarländern
der Gemeinschaft, an alle Mitgliedstaaten weiter.
(2) Für die Weiterleitung der in den Artikeln 1 bis 4 genannten
Informationen legt die Kommission nach Absprache mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten detaillierte Modalitäten fest, die
in regelmässigen Zeitabständen erprobt werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat nennt der Kommission die zuständigen innerstaatlichen
Behörden und Kontaktstellen, die die in den Artikeln 2 bis 5 genannten
Informationen entgegennehmen bzw. weiterleiten. Die Kommission übermittelt
diese Angaben sowie die Bezeichnung ihrer zuständigen Dienststelle
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kontaktstellen und die zuständige Dienststelle der Kommission
müssen jederzeit erreichbar sein.
Artikel 6
(1) Die gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 übermittelten
Informationen können ohne Einschränkungen verwendet werden, es
sei denn, sie werden von dem Mitgliedstaat, der die Angaben gemacht hat,
als vertraulich bezeichnet.
(2) Der Kommission zugehende Informationen bezueglich einer Anstalt
der Gemeinsamen Forschungsstelle dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats,
in dem sich diese Anstalt befindet, weitergeleitet werden.
Artikel 7
Diese Entscheidung berührt nicht die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Mitgliedstaaten aufgrund bestehender oder noch zu schließender
bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Übereinkommen auf dem
unter diese Entscheidung fallenden Gebiet, die mit ihrer Zielsetzung und
ihrem Zweck in Übereinstimmung sind.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
dieser Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
Artikel 9
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987.
Im Namen des Rates
Der Präsident
U. ELLEMANN-JENSEN
(1) ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.
(2) ABl. Nr. C 105 vom 21. 4. 1987, S. 9.
(3) ABl. Nr. 11 vom 20. 2. 1959, S. 221/59.
(4) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 12/02/2001
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