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Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 393R1493
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex: 15.30 - Gesundheitsschutz
15.10.20.10 - Nukleare Sicherheit und radioaktive Abfälle
12.40.30 - Sicherheitskontrolle
393R1493
Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 ueber
die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten
Amtsblatt nr. L 148 vom 19/06/1993 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 2 S. 160
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 2 S. 160
Text:
VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1493/93 DES RATES vom 8. Juni 1993 über
die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,
aufgrund des Vorschlags der Kommission (1), der nach einer Stellungnahme
der Gruppe von Personen erarbeitet wurde, die der Ausschuß für
Wissenschaft und Technik aus dem Kreis der wissenschaftlichen Sachverständigen
der Mitgliedstaaten ernannt hat,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen
für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (4) erlassen, die insbesondere
mit der Richtlinie 80/836/Euratom (5) geändert worden sind.
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die
Mitgliedstaaten die Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende
Strahlungen mit sich bringen, der Anmeldepflicht zu unterwerfen. Unter
Berücksichtigung der möglichen Gefahren und anderer sachdienlicher
Erwägungen unterliegen diese Tätigkeiten in den von jedem Mitgliedstaat
festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung.
Um den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom
nachzukommen, haben die Mitgliedstaaten folglich einzelstaatliche Regelungen
eingeführt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihren Hoheitsgebieten
durch interne Kontrollen aufgrund von einzelstaatlichen, mit den bestehenden
gemeinschaftlichen und internationalen Verpflichtungen zu vereinbarenden
Vorschriften weiterhin ein vergleichbares Schutzniveau.
Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft unterliegen
den spezifischen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom
(6). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 1. Januar
1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich
sind, um der Richtlinie 92/3/Euratom nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat
sollte für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Behandlung
der in seinem Hoheitsgebiet anfallenden radioaktiven Abfälle verantwortlich
sein.
Aufgrund der Abschaffung der Grenzkontrollen in der Gemeinschaft ab
dem 1. Januar 1993 erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
nicht länger die Informationen, die sie bislang bei der Kontrolle
der Verbringung radioaktiver Stoffe erhielten. Die betroffenen Behörden
bedürfen des gleichen Informationsniveaus wie zuvor, um ihre Kontrollen
zum Strahlenschutz durchführen zu können. Durch eine gemeinschaftliche
Erklärungs- und Unterrichtungsregelung könnte die Beibehaltung
der Strahlenschutzkontrolle erleichtert werden. Für die Verbringung
von umschlossenen Strahlenquellen und von radioaktiven Abfällen ist
daher ein System mit einer vorherigen Erklärung erforderlich.
Besondere spaltbare Stoffe im Sinne des Artikels 197 des EAG-Vertrags
fallen unter die Bestimmungen des Zweiten Titels Kapitel VII - Überwachung
der Sicherheit - jenes Vertrags. Die Beförderung dieses Materials
unterliegt den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission nach
dem Internationalen Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial
(IÄO 1980).
Die vorliegende Verordnung lässt die Informationsübermittlung
und die Kontrollen zu anderen Zwecken als dem Strahlenschutz unberührt
-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für Verbindungen umschlossener und anderer
Strahlenquellen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn Menge und
Konzentration die Werte nach Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie
80/836/Euratom überschreiten. Sie gilt ebenso für Verbringungen
radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen im Sinne
der Richtlinie 92/3/Euratom.
(2) Im Fall von Kernmaterialien führt jeder Mitgliedstaat innerhalb
seines Hoheitsgebiets alle erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen,
daß alle Empfänger von Kernmaterialien, die aus einem anderen
Mitgliedstaat verbracht werden, die innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung
des Artikels 3 der Richtlinie 80/836/Euratom einhalten.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- "Verbringung" die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver
Stoffe vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich Be- und Entladung;
- "Besitzer" radioaktiver Stoffe jede natürliche oder juristische
Person, die nach einzelstaatlichem Recht für solche Stoffe vor ihrer
Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem
Empfänger durchzuführen beabsichtigt;
- "Empfänger" radioaktiver Stoffe jede natürliche oder juristische
Person, zu der solche Stoffe verbracht werden;
- "umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle gemäß
der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 80/836/Euratom;
- "andere Strahlenquelle" einen radioaktiven Stoff, bei dem es sich
nicht um eine umschlossene Strahlenquelle handelt und dessen ionisierende
Strahlungen direkt oder indirekt für medizinische, tierärztliche,
gewerbliche, kommerzielle, forschungsbezogene oder landwirtschaftliche
Zwecke genutzt werden sollen;
- "radioaktive Abfälle" Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung
in der Richtlinie 92/3/Euratom;
- "Kernmaterialien" besondere spaltbare Stoffe, Ausgangsstoffe und
Erze gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 197 des EAG-Vertrags;
- "zuständige Behörden" die im jeweiligen Mitgliedstaat für
die Anwendung oder verwaltungstechnische Durchführung dieser Verordnung
verantwortliche Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte
Behörde;
- "Aktivität" die Aktivität gemäß der Begriffsbestimmung
in der Richtlinie 80/836/Euratom.
Artikel 3
Strahlenschutz-Kontrollen bei der Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen,
anderen Strahlenquellen und radioaktiven Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten
aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erfolgen
als Teil der Kontrollverfahren, die in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
in nicht diskriminierender Weise angewandt werden.
Artikel 4
(1) Der Besitzer umschlossener Strahlenquellen oder radioaktiver Abfälle,
der diese an einen anderen Ort verbringen oder verbringen lassen will,
muß von dem Empfänger der radioaktiven Stoffe eine vorherige
schriftliche Erklärung einholen, wonach der Empfänger in dem
Mitgliedstaat, in den die Verbringung erfolgt, alle geltenden Bestimmungen
zur Durchführung von Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom sowie
den einschlägigen nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung,
Verwendung oder Entsorgung dieser Kategorie von Strahlenquellen oder Abfällen
entsprochen hat.
Für diese Erklärung sind die in den Anhängen I und II
dieser Verordnung enthaltenen Standarddokumente zu verwenden.
(2) Der Empfänger sendet die in Absatz 1 genannte Erklärung
an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Verbringung
erfolgt. Die Kenntnisnahme von der Erklärung ist von der zuständigen
Behörde mit ihrem Stempel auf dem Dokument zu bestätigen; die
Erklärung ist sodann vom Empfänger an den Besitzer zu senden.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 4 genannte Erklärung kann für mehr als
eine Verbringung gelten, wenn
- die umschlossenen Strahlenquellen oder radioaktiven Abfälle,
auf die sie sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen und
chemischen Eigenschaften aufweisen,
- die umschlossenen Strahlenquellen oder radioaktiven Abfälle,
auf die sie sich bezieht, die in der Erklärung genannten Aktivitätswerte
nicht überschreiten und
- die Verbringung von demselben Besitzer zu demselben Empfänger
erfolgen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden.
(2) Die Erklärung hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Stempelung durch die zuständige Behörde
nach Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 6
Der Besitzer von umschlossenen Strahlenquellen, anderen Strahlenquellen
und radioaktiven Abfällen, der diese von einem Ort zu einem anderen
Ort verbracht hat oder verbringen ließ, übermittelt den zuständigen
Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats binnen 21 Tagen nach jedem
Quartalsende folgende Angaben über die im Quartal erfolgten Lieferungen:
- Name und Anschrift der Empfänger;
- Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger
geliefert wurde, sowie Anzahl der Lieferungen;
- höchste Einzelmenge eines jeden an den jeweiligen Empfänger
gelieferten Radionuklids;
- Art des Stoffes: umschlossene Strahlenquelle, andere Strahlenquelle
oder radioaktive Abfälle.
Die erste Aufstellung erfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September
1993.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen,
um die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juli 1993 die
Namen und Anschriften der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel
2 und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme
mit diesen Behörden mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben
mit.
Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen
an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter und veröffentlicht
Informationen und Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 9
Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkünfte
über die Beförderung einschließlich des Transits radioaktiver
Stoffe bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Artikel 10
Die Verpflichtungen und Rechte gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom
bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Artikel 11
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet für radioaktive
Abfälle am 1. Januar 1994.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. HELVEG PETERSEN
(1) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1992, S. 17.
(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.
(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 13.
(4) ABl. Nr. 11 vom 20. 2. 1959, S. 221/59.
(5) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie geändert
durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S.
4).
(6) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 24.
ANHANG I
VERBRINGUNG UMSCHLOSSENER STRAHLENQUELLEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Standarderklärung gemäß
der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates Hinweis:
- Der Empfänger von umschlossenen Strahlenquellen füllt die
Felder 1 bis 5 aus und reicht die Erklärung dann bei der zuständigen
Behörde seines Landes ein.
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die Verbringung
erfolgt, füllt das Feld 6 aus und schickt die Erklärung an den
Empfänger zurück.
- Der Empfänger schickt anschließend diese Erklärung
vor der Verbringung der umschlossenen Strahlenquellen an den Besitzer im
Versandland.
- Alle nachstehenden Felder sind auszufüllen bzw. die entsprechenden
Kästchen anzukreuzen.
1. DIESE ERKLÄRUNG BETRIFFT: EINE VERBRINGUNG (Diese Erklärung
gilt bis zur vollständigen Abwicklung der Verbringung, sofern in Feld
6 nicht anders angegeben)
voraussichtlicher Tag der Verbringung (falls bekannt):
MEHRERE VERBRINGUNGEN (Diese Erklärung gilt für drei Jahre,
sofern in Feld 6 nicht anders angegeben)
2. BESTIMMUNG DER STRAHLENQUELLE(N)
Name des Empfängers:
Ansprechpartner:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
3. BESITZER DER STRAHLENQUELLE(N) IM VERSANDLAND
Name des Besitzers:
Ansprechpartner:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
4. BESCHREIBUNG DER ZU VERBRINGENDEN STRAHLENQUELLE(N)
a) Radionuklid(e):
b) Höchstaktivität jeder einzelnen Strahlenquelle (MBq):
c) Anzahl Strahlenquellen:
d) Falls die umschlossene(n) Strahlenquelle(n) in eine Maschine, eine
Vorrichtung oder ein Gerät eingebaut ist (sind), kurze Beschreibung
der Maschine, der Vorrichtung bzw. des Geräts:
e) Angabe (falls bekannt und von den zuständigen Behörden
verlangt)
- der nationalen oder internationalen Standards, denen die umschlossene
Strahlenquelle(n) entspricht/entsprechen und Bescheinigungsnummer:
- Ablaufdatum der Bescheinigung:
- Name des Herstellers und Katalognummer:
5. ERKLÄRUNG DER BEFUGTEN BZW. VERANTWORTLICHEN PERSON
- Der Empfänger bescheinigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden
Angaben.
- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er über eine
Zulassung, Ermächtigung oder anderweitige Genehmigung zum Empfang
der vorstehend beschriebenen Strahlenquelle(n) verfügt.
Nummer der Zulassung, Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigung
(falls zutreffend) und Gültigkeitsdauer:
- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er alle nationalen
Vorschriften, wie z. B. die Vorschriften für die sichere Lagerung,
Verwendung oder Entsorgung der vorstehend beschriebenen Strahlenquelle(n),
einhält.
Name: Unterschrift des Empfängers: Datum:
6. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES EMPFÄNGERLANDES,
DASS SIE VON DIESER ERKLÄRUNG KENNTNIS GENOMMEN HAT
Stempel: Bezeichnung der Behörde:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
Datum:
Diese Erklärung ist gültig bis (falls zutreffend)
Zur Gültigkeitsdauer dieser Erklärung siehe Feld 1.
ANHANG II
VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Standarderklärung gemäß
der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates Hinweis:
- Der Empfänger von radioaktiven Abfällen füllt die
Felder 1 bis 6 aus und reicht die Erklärung dann bei der zuständigen
Behörde seines Landes ein.
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die Verbringung
erfolgt, füllt das Feld 7 aus und schickt die Erklärung an den
Empfänger zurück.
- Der Empfänger schickt anschließend diese Erklärung
vor der Verbringung der radioaktiven Abfälle an den Besitzer im Versandland.
- Alle nachstehenden Felder sind auszufüllen bzw. die entsprechenden
Kästchen anzukreuzen.
- Ab dem 1. Januar 1994 entfällt diese Erklärung.
1. DIESE ERKLÄRUNG BETRIFFT: EINE VERBRINGUNG
voraussichtlicher Tag der Verbringung (falls bekannt):
MEHRERE VERBRINGUNGEN
2. BESTIMMUNG DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE
Name des Empfängers:
Ansprechpartner:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
3. BESITZER DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE IM VERSANDLAND
Name des Besitzers:
Ansprechpartner:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
4. ART DER RADIOAKTIVEN ABFÄLLE
a) Beschreibung der Abfälle:
b) Herkunft der Abfälle (z. B. Medizin, Forschung, Energieerzeugung
usw.):
c) Wichtigste Radionuklide:
d) Maximale Alpha-Aktivität pro Verbringung(en) (Bq):
e) Maximale Beta/Gamma-Aktivität pro Verbringung(en) (Bq):
f) Maximale Abfallmenge pro Verbringung(en) oder Masse (m3 oder kg):
g) Anzahl der Verbringungen:
5. ZWECK DER VERBRINGUNG
(Aufbereitung, Lagerung, Entsorgung der Abfälle usw.)
6. ERKLÄRUNG DER BEFUGTEN BZW. VERANTWORTLICHEN PERSON
- Der Empfänger bescheinigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden
Angaben.
- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er über eine
Zulassung, Ermächtigung oder anderweitige Genehmigung zum Empfang
der vorstehend beschriebenen radioaktiven Abfälle verfügt.
Nummer der Zulassung, Ermächtigung oder anderweitigen Genehmigung
(falls zutreffend) und Gültigkeitsdauer:
- Der Empfänger bescheinigt hiermit, daß er alle nationalen
Vorschriften für die sichere Lagerung oder Entsorgung der vorstehend
beschriebenen radioaktiven Abfälle einhält.
Name: Unterschrift des Empfängers: Datum:
7. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES EMPFÄNGERLANDES,
DASS SIE VON DIESER ERKLÄRUNG KENNTNIS GENOMMEN HAT
Stempel: Bezeichnung der Behörde:
Anschrift:
Telefon: Telefax:
Datum:
Diese Bestätigung ist gültig bis (falls zutreffend)
Zur Gültigkeitsdauer dieser Erklärung siehe Hinweis auf Seite
1.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2001
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