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Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 390L0641
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex: 5.20.20.10 Sicherheit der Arbeitnehmer
390L0641
Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 ueber den
Schutz externer Arbeitskraefte, die einer Gefaehrdung durch ionisierende
Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind
Amtsblatt nr. L 349 vom 13/12/1990 S. 0021 - 0025
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 10 S. 13
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 10 S. 13
Nachfolgende Änderungen:
Anwendg.aufgeschoben 194N
Text:
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen
beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind (90/641/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 31 und 32,
auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von
Persönlichkeiten ausgearbeitet worden ist, die der Ausschuß
für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Vertrages
aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt
hat,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages schreibt der Gemeinschaft vor,
einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung
und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung gemäß
den in Titel II Kapitel III des Vertrages festgelegten Modalitäten
zu sorgen.
Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (3) erlassen, die durch die
Richtlinie 80/836/Euratom (4) und 84/467/Euratom (5) geändert wurden.
In Titel VI der Richtlinie 80/836/Euratom sind die Hauptgrundsätze
für Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte
festgelegt.
Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der genannten Richtlinie hat jeder
Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen
wirksamen Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte sicherzustellen.
In den Artikeln 20 und 23 der genannten Richtlinie sind die Arbeitsbereiche
und die Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte je nach dem Ausmaß
der Exposition eingeteilt.
Arbeitskräfte, die im Kontrollbereich im Sinne der Artikel 20
und 23 der genannten Richtlinie tätig sind, können zu dem Personal
des Betreibers gehören oder aber externe Arbeitskräfte sein.
Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom unterliegen die Tätigkeiten
im Sinne von Artikel 2 derselben Richtlinie einer Anmeldepflicht und in
den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Fällen einer vorherigen
Genehmigung.
Externe Arbeitskräfte können nacheinander in mehreren Kontrollbereichen
in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten strahlenexponiert
sein; diese speziellen Arbeitsbedingungen erfordern ein angemessenes radiologisches
Überwachungssystem.
Jedes System zur radiologischen Überwachung der externen Arbeitskräfte
muß durch gemeinsame Bestimmungen einen Schutz gewährleisten,
der dem Schutz der vom Betreiber auf Dauer beschäftigten Arbeitnehmer
gleichwertig ist.
Bis zur Einführung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Systems
sind ferner die radiologischen Überwachungssysteme zu berücksichtigen,
die gegebenenfalls bereits in den Mitgliedstaaten für diese Arbeitnehmer
bestehen.
Zur Optimierung des Schutzes der externen Arbeitnehmer sind unbeschadet
des Beitrages, den diese selbst zu diesem Schutz leisten müssen, die
Verpflichtungen der externen Unternehmen und der Betreiber zu präzisieren.
Das System zur radiologischen Überwachung der externen Arbeitskräfte
muß nach Möglichkeit auch in dem Sonderfall anwendbar sein,
in dem eine einzelne natürliche Person die Eigenschaft eines externen
Unternehmens besitzt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I Ziel und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Richtlinie 80/836/Euratom zu ergänzen,
um die Maßnahmen zum Schutz von externen Arbeitskräften, die
im Kontrollbereich im Einsatz sind, auf Gemeinschaftsebene zu optimieren.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "Kontrollbereich": ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes
gegen ionisierende Strahlungen Regelungen unterliegt und dessen Zugang
mit der in Artikel 20 der Richtlinie 80/836/Euratom enthaltenen Spezifizierung
geregelt ist;
- "Betreiber": eine natürliche oder juristische Person, die gemäß
den nationalen Rechtsvorschriften die Verantwortung für den Kontrollbereich
hat, in dem eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach Artikel
3 der Richtlinie 80/836/Euratom anmeldepflichtig ist;
- "externes Unternehmen": eine natürliche oder juristische Person
mit Ausnahme des Betreibers und seines Personals, die mit der Durchführung
einer Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich betraut ist;
- "externe Arbeitskraft": jede Arbeitskraft der Kategorie A im Sinne
von Artikel 23 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/836/Euratom, die
eine Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich durchführt, unabhängig
davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen
- auch als Praktikant, Auszubildender oder Student im Sinne des Artikels
10 der genannten Richtlinie - beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung
als selbständige Erwerbstätigkeit erbringt;
- "radiologisches Überwachungssystem": Maßnahmen, die darauf
abzielen, daß beim Einsatz externer Arbeitskräfte die Einzelbestimmungen
der Richtlinie 80/836/Euratom, insbesondere von Titel VI, eingehalten werden;
- "Einsatz einer Arbeitskraft": die Arbeitsleistung bzw. die Gesamtheit
der Arbeitsleistungen, die von einer externen Arbeitskraft in dem einem
Betreiber unterstehenden Kontrollbereich erbracht wird.
TITEL II Verpflichtungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 3
Jeder Mitgliedstaat unterwirft die Ausübung der in Artikel 2 der
Richtlinie 80/836/Euratom genannten Tätigkeiten durch externe Unternehmen
der Anmeldepflicht bzw. der vorherigen Genehmigung gemäß Titel
II der vorgenannten Richtlinie und insbesondere deren Artikel 3.
Artikel 4
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß externe Arbeitskräfte
durch das radiologische Überwachungssystem den gleichen Schutz erhalten
wie die vom Betreiber auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.
(2) Bis zum Aufbau eines gemeinschaftsweit einheitlichen Strahlenschutzsystems
für externe Arbeitskräfte, beispielsweise in Form eines DV-Netzes,
kommen folgende Mittel zum Einsatz:
a) vorübergehend und unter Einhaltung der gemeinsamen Bestimmungen
gemäß Anhang I:
- entweder ein zentrales nationales Netz - oder die Ausstellung eines
persönlichen Strahlenschutzpasses für jede externe Arbeitskraft,
wobei zusätzlich die gemeinsamen Bestimmungen des Anhangs II zur Anwendung
kommen;
b) im Falle von externen Arbeitskräften, die grenzueberschreitend
tätig sind, bis zum Aufbau des vorstehend genannten Systems: der unter
Buchstabe a) genannte persönliche Strahlenschutzpaß.
TITEL III Verpflichtungen des externen Unternehmens und des Betreibers
Artikel 5
Das externe Unternehmen trägt unmittelbar oder über vertragliche
Vereinbarungen mit dem Betreiber gemäß den Titeln III bis VI
bis Richtlinie 80/836/Euratom Sorge für den Strahlenschutz seiner
Arbeitnehmer, wobei es vor allem a) die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze
und der Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 6 bis 11 der genannten Richtlinie
gewährleistet;
b) die Informationen und die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie vermittelt;
c) gewährleistet, daß seine Arbeitnehmer nach Maßgabe
des Artikels 26 und der Artikel 28 bis 38 der genannten Richtlinie einer
Ermittlung der Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung
unterzogen werden;
d) sicherstellt, daß die radiologischen Angaben über die
individülle Strahlenüberwachung jedes seiner Arbeitnehmer im
Sinne von Anhang I Teil II im Rahmen der Überwachungsnetze und in
den persönlichen Strahlenschutzpässen gemäß Artikel
4 Absatz 2 auf dem neuesten Stand sind.
Artikel 6
(1) Der Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Arbeitskräfte
eingesetzt werden, ist unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen
für die Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die unmittelbar
mit der Art des Kontrollbereichs und des Einsatzes zusammenhängen.
(2) Insbesondere muß der Betreiber bei jeder externen Arbeitskraft,
die im Kontrollbereich tätig ist,
a) sich davon überzeugen, daß diese Arbeitskraft für
die ihr übertragene Tätigkeit als gesundheitlich tauglich eingestuft
ist;
b) sich vergewissern, daß die externe Arbeitskraft neben der
Grundausbildung im Strahlenschutz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
b) eine spezielle Ausbildung mit Bezug auf die Besonderheiten sowohl des
Kontrollbereichs als auch der Tätigkeit erhalten hat;
c) sich vergewissern, daß die betreffende Arbeitskraft über
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt;
d) sich ferner vergewissern, daß die Strahlenexposition der betreffenden
Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individüll
überwacht wird und erforderlichenfalls die Maßnahmen zur dosimetrischen
Überwachung ergriffen werden;
e) für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und der
Dosisgrenzwerte gemäß Artikel 6 bis 11 der Richtlinie 80/836/Euratom
Sorge tragen;
f) alle zweckdienlichen Maßnahmen sicherstellen oder ergreifen,
damit nach jedem Einsatz die individüllen Strahlenüberwachungsdaten
für jede externe Arbeitskraft im Sinne von Anhang I Teil III erfasst
werden.
TITEL IV Verpflichtungen von externen Arbeitskräften
Artikel 7
Jede externe Arbeitskraft ist gehalten soweit wie möglich selbst
zu dem Schutz beizutragen, der mit dem radiologischen Überwachungssystem
gemäß Artikel 4 sichergestellt werden soll.
TITEL V Schlußbestimmungen
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften
erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf diese Richtlinie Bezug oder
werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden
Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen.
Artikel 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der
Präsident G. DE MICHELIS
ANHANG I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERWACHUNGSNETZE UND STRAHLENSCHUTZPÄSSE
GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 TEIL I 1. Jedes Strahlenüberwachungssystem
der Mitgliedstaaten für externe Arbeitskräfte muß folgende
drei Elemente vorsehen:
- Angaben zur Person der externen Arbeitskraft;
- Angaben, die vor einem Einsatz zu machen sind;
- Angaben, die nach jedem Einsatz zu machen sind.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen, um jeder Fälschung, mißbräuchlichen
Benutzung oder rechtswidrigen Manipulation des Strahlenüberwachungs-
systems vorzubeugen.
3. Bei den Angaben zur Person der externen Arbeitskraft ist auch deren
Geschlecht und deren Geburtsdatum anzugeben.
TEIL II Vor einem Einsatz muß das externe Unternehmen oder eine
hierzu befugte Behörde anhand des radiologischen Überwachungssystems
dem Betreiber oder dem bei ihm tätigen behördlich ermächtigten
Arzt folgende Daten übermitteln:
- Bezeichnung und Anschrift des externen Unternehmens;
- medizinische Einteilung der externen Arbeitskraft gemäß
Artikel 35 der Richtlinie 80/836/Euratom;
- Zeitpunkt der letzten routinemässigen Gesundheitsüberprüfung;
- Ergebnisse der individüllen Strahlenüberwachung der externen
Arbeitskraft.
TEIL III Folgende Angaben muß der Betreiber nach jedem Einsatz
in dem radiologischen Überwachungssystem registrieren oder über
die hierzu befugte Behörde registrieren lassen:
- Zeitraum des Einsatzes;
- die ermittelte effektive Dosis, die die externe Arbeitskraft gegebenenfalls
aufgenommen hat;
- bei ungleichförmiger Bestrahlung die ermittelte Äquivalentdosis
in den einzelnen Körperteilen;
- bei innerer Kontamination Beurteilung über die ermittelte aufgenommene
Aktivität bzw. Dosisbelastung.
ANHANG II
ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ANHANG I - PERSÖNLICHER STRAHLENSCHUTZPASS
1. Der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für
externe Arbeitskräfte ausgestellte persönliche Strahlenschutzpaß
ist nicht übertragbar.
2. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von Anhang I Teil I Abschnitt
2 ist das Ausstellen des persönlichen Strahlenschutzpasses den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, die jeden persönlichen
Strahlenschutzpaß mit einer Kennummer versehen.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2001
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