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Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 391X0444
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex:
12.10 - Allgemeine Grundsätze und Programme
05.20.20.10 - Sicherheit der Arbeitnehmer
391X0444
91/444/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 1991 zur
Anwendung von Artikel 33 Unterabsaetze 3 und 4 des Euratom-Vertrags
Amtsblatt nr. L 238 vom 27/08/1991 S. 0031 - 0033
Text:
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Anwendung von Artikel
33 Unterabsätze 3 und 4 des Euratom-Vertrags (91/444/Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 33 Unterabsatz 2 und 124
zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2
Buchstabe b) des Vertrages sieht die Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
vor den Gefahren ionisierender Strahlungen vor.
Zur Erreichung dieses Ziels legt der Rat nach Artikel 31 des Vertrages
die Strahlenschutzgrundnormen fest.
Rat und Kommission haben aufgrund dieses Artikels eine ganze Reihe
von Rechtsakten im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung
und der Arbeitskräfte verabschiedet (1).
Die Grundnormen sind weiterentwicklungsfähig und können gemäß
Artikel 32 ergänzt werden.
Gemäß Artikel 33 Unterabsatz 1 des Vertrages erlässt
jeder Mitgliedstaat die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft
die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen
Maßnahmen.
Nach dem zweiten Unterabsatz dieses Artikels erlässt die Kommission
die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten
geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.
Gemäß Unterabsatz 3 des Artikels 33 des Vertrages hat jeder
Mitgliedstaat der Kommission die Entwürfe für die oben genannten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekanntzugeben, und gemäß
Unterabsatz 4 dieses Artikels sind etwaige Empfehlungen der Kommission
zu diesen Entwürfen innerhalb von drei Monaten nach deren Mitteilung
zu erlassen.
Durch dieses Verfahren soll gewährleistet werden, daß der
einheitliche Charakter der Grundnormen in die nationalen Bestimmungen der
Mitgliedstaaten übernommen wird und eine Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften
im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
gegen die ionisierenden Strahlungen erreicht wird.
Die Empfehlungen der Kommission haben den Zweck, die Entwürfe
für Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grundnormen anzupassen.
Die Empfehlungen der Kommission können nur dann voll wirksam sein,
wenn sie den Mitgliedstaaten vor der Verabschiedung ihrer Entwürfe
zugeleitet werden.
Die Mitgliedstaaten sollen daher einen Entwurf endgültig erst
nach Ablauf der der Kommission durch Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages
gestellten Dreimonatsfrist verabschieden.
Es ist wichtig, daß die Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels
192 des Vertrages und um der Kommission ihre Aufgabe zu erleichtern der
Kommission die Vorschriften in der endgültig verabschiedeten Form
mitteilen, damit diese gemäß Artikel 124 des Vertrages für
die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge tragen kann.
Im Interesse einer wirksamen Anwendung des Verfahrens nach Artikel
33 ist es zweckmässig, die Entwürfe für entsprechende Vorschriften
zu präzisieren, die der Kommission aufgrund dieses Artikels mitgeteilt
werden müssen.
Über die Anwendung des Artikels 33 Unterabsätze 3 und 4 des
Vertrages liegen konkrete Erfahrungen vor -
EMPFIEHLT: 1. Nach Abschluß des im Rahmen des einzelstaatlichen
Entscheidungsprozesses vorgesehenen Anhörungsverfahrens, spätestens
jedoch drei Monate vor ihrer Verabschiedung, teilen die Mitgliedstaaten
der Kommission gemäß Artikel 33 Unterabsatz 3 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Entwürfe
für die im Anhang definierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zur Einhaltung der Grundnormen mit.
2. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, einen Entwurf endgültig
zu verabschieden, bevor die Kommission ihnen ihre Empfehlungen hierzu mitgeteilt
hat bzw. bevor die in Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages genannte Frist
von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der Kommission abgelaufen
ist.
3. Jede wesentliche Änderung eines bereits der Kommission zur
Empfehlung vorgelegten Entwurfs ist der Kommission erneut zu übermitteln.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den verabschiedeten Text
sowie den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel,
den 26. Juli 1991 Für die Kommission
Carlo RIPA DI MEANA
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 80/836/Euratom, ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1;
Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 1; Richtlinie
84/467/Euratom, ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4; Richtlinie 89/618/Euratom,
ABl. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989, S. 31; Richtlinie 90/641/Euratom, ABl.
Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 21; Entscheidung 87/600/Euratom, ABl. Nr.
L 371 vom 30. 12. 1987, S. 76; Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, ABl. Nr.
L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11; Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89, ABl. Nr.
L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1; Verordnung (Euratom) Nr. 944/89, ABl. Nr.
L 101 vom 13. 4. 1989, S. 17; Verordnung (Euratom) Nr. 770/90, ABl. Nr.
L 83 vom 30. 3. 1990, S. 78.
ANHANG
Unter "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" gemäß Artikel
33 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft sind zu verstehen:
- alle rechtsverbindlichen Gesetze und anderen Akte;
- Runderlässe, Richtlinien, allgemeine Vorschriftensammlungen
ohne zwingende Gesetzeskraft, aber mit Bindungswirkung für die Verwaltung;
- nationale, regionale oder örtliche Einsatzpläne entsprechend
der in den Mitgliedstaaten eingeführten Organisation zur Bewältigung
eines radiologischen Notstands im Sinne der Richtlinien 80/836/Euratom
und 89/618/Euratom des Rates;
- folgende Programme, soweit ihr Inhalt nicht bereits durch die oben
genannten Maßnahmen festgelegt worden ist:
- die Ausbildungsprogramme für Arbeitskräfte, behördlich
ermächtigte Ärzte und qualifizierte Sachverständige im Sinne
der Artikel 24 und 40 Absatz 3 der Richtlinie 80/836/Euratom sowie für
Ärzte, Zahnärzte oder andere Fachkräfte und ärztliche
Hilfskräfte im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 84/466/Euratom,
- die Programme zur Unterrichtung der Bevölkerung und der Personen,
die im Falle einer radiologischen Notstandssituation bei Rettungsmaßnahmen
eingesetzt werden können, im Sinne der Richtlinie 89/618/Euratom des
Rates;
- Bestandsaufnahme der Geräte für die medizinische Radiologie
nach Artikel 3 der Richtlinie 84/466/Euratom,
soweit diese geeignet sind, die Einhaltung der durch die gemäß
Artikel 31 des Vertrages erlassenen Richtlinien festgelegten Normen zu
gewährleisten.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2000 |