Geltendes Gemeinschaftsrecht
 

Dokument 391X0444

Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
EUR-Lex:
12.10 - Allgemeine Grundsätze und Programme
05.20.20.10 - Sicherheit der Arbeitnehmer


391X0444
91/444/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Anwendung von Artikel 33 Unterabsaetze 3 und 4 des Euratom-Vertrags 
Amtsblatt nr. L 238 vom 27/08/1991 S. 0031 - 0033
 
 
 
 

Text:
 

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Anwendung von Artikel 33 Unterabsätze 3 und 4 des Euratom-Vertrags (91/444/Euratom) 
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 33 Unterabsatz 2 und 124 zweiter Gedankenstrich, 
in Erwägung nachstehender Gründe: 

Artikel 2 
Buchstabe b) des Vertrages sieht die Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ionisierender Strahlungen vor. 
Zur Erreichung dieses Ziels legt der Rat nach Artikel 31 des Vertrages die Strahlenschutzgrundnormen fest. 
Rat und Kommission haben aufgrund dieses Artikels eine ganze Reihe von Rechtsakten im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte verabschiedet (1). 
Die Grundnormen sind weiterentwicklungsfähig und können gemäß Artikel 32 ergänzt werden. 
Gemäß Artikel 33 Unterabsatz 1 des Vertrages erlässt jeder Mitgliedstaat die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen. 
Nach dem zweiten Unterabsatz dieses Artikels erlässt die Kommission die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen. 
Gemäß Unterabsatz 3 des Artikels 33 des Vertrages hat jeder Mitgliedstaat der Kommission die Entwürfe für die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekanntzugeben, und gemäß Unterabsatz 4 dieses Artikels sind etwaige Empfehlungen der Kommission zu diesen Entwürfen innerhalb von drei Monaten nach deren Mitteilung zu erlassen. 
Durch dieses Verfahren soll gewährleistet werden, daß der einheitliche Charakter der Grundnormen in die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten übernommen wird und eine Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die ionisierenden Strahlungen erreicht wird. 
Die Empfehlungen der Kommission haben den Zweck, die Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grundnormen anzupassen. 
Die Empfehlungen der Kommission können nur dann voll wirksam sein, wenn sie den Mitgliedstaaten vor der Verabschiedung ihrer Entwürfe zugeleitet werden. 
Die Mitgliedstaaten sollen daher einen Entwurf endgültig erst nach Ablauf der der Kommission durch Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages gestellten Dreimonatsfrist verabschieden. 
Es ist wichtig, daß die Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 192 des Vertrages und um der Kommission ihre Aufgabe zu erleichtern der Kommission die Vorschriften in der endgültig verabschiedeten Form mitteilen, damit diese gemäß Artikel 124 des Vertrages für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge tragen kann. 
Im Interesse einer wirksamen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 33 ist es zweckmässig, die Entwürfe für entsprechende Vorschriften zu präzisieren, die der Kommission aufgrund dieses Artikels mitgeteilt werden müssen. 
Über die Anwendung des Artikels 33 Unterabsätze 3 und 4 des Vertrages liegen konkrete Erfahrungen vor - 
EMPFIEHLT: 1. Nach Abschluß des im Rahmen des einzelstaatlichen Entscheidungsprozesses vorgesehenen Anhörungsverfahrens, spätestens jedoch drei Monate vor ihrer Verabschiedung, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 Unterabsatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Entwürfe für die im Anhang definierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Grundnormen mit. 
2. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, einen Entwurf endgültig zu verabschieden, bevor die Kommission ihnen ihre Empfehlungen hierzu mitgeteilt hat bzw. bevor die in Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages genannte Frist von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs bei der Kommission abgelaufen ist. 
3. Jede wesentliche Änderung eines bereits der Kommission zur Empfehlung vorgelegten Entwurfs ist der Kommission erneut zu übermitteln. 
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den verabschiedeten Text sowie den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. 
Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission 
Carlo RIPA DI MEANA 
Mitglied der Kommission 
(1) Richtlinie 80/836/Euratom, ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1; Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 1; Richtlinie 84/467/Euratom, ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4; Richtlinie 89/618/Euratom, ABl. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989, S. 31; Richtlinie 90/641/Euratom, ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 21; Entscheidung 87/600/Euratom, ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 76; Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11; Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89, ABl. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1; Verordnung (Euratom) Nr. 944/89, ABl. Nr. L 101 vom 13. 4. 1989, S. 17; Verordnung (Euratom) Nr. 770/90, ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 78. 

ANHANG 
Unter "Rechts- und Verwaltungsvorschriften" gemäß Artikel 33 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind zu verstehen: 
- alle rechtsverbindlichen Gesetze und anderen Akte; 
- Runderlässe, Richtlinien, allgemeine Vorschriftensammlungen ohne zwingende Gesetzeskraft, aber mit Bindungswirkung für die Verwaltung; 
- nationale, regionale oder örtliche Einsatzpläne entsprechend der in den Mitgliedstaaten eingeführten Organisation zur Bewältigung eines radiologischen Notstands im Sinne der Richtlinien 80/836/Euratom und 89/618/Euratom des Rates; 
- folgende Programme, soweit ihr Inhalt nicht bereits durch die oben genannten Maßnahmen festgelegt worden ist: 
- die Ausbildungsprogramme für Arbeitskräfte, behördlich ermächtigte Ärzte und qualifizierte Sachverständige im Sinne der Artikel 24 und 40 Absatz 3 der Richtlinie 80/836/Euratom sowie für Ärzte, Zahnärzte oder andere Fachkräfte und ärztliche Hilfskräfte im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 84/466/Euratom, 
- die Programme zur Unterrichtung der Bevölkerung und der Personen, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden können, im Sinne der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates; 
- Bestandsaufnahme der Geräte für die medizinische Radiologie nach Artikel 3 der Richtlinie 84/466/Euratom, 
soweit diese geeignet sind, die Einhaltung der durch die gemäß Artikel 31 des Vertrages erlassenen Richtlinien festgelegten Normen zu gewährleisten. 
 

Ende des Dokuments


Dokument geliefert am: 19/02/2000