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Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 261A0126(01)
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex:
12.40 - Kernenergie
11.30.40 - Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen
261A0126(01)
Abkommen ueber die Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Atomgemeinschaft
und der Internationalen Arbeitsorganisation
Amtsblatt nr. 018 vom 09/03/1961 S. 0473 - 0475
Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 1 S. 45
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 45
UNTS 1961 VOL 390 S. 323
UN-13/03/1961-580
Text:
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ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION
Die Europäische Atomgemeinschaft ( im folgenden als die " Gemeinschaft
" bezeichnet ) , vertreten durch ihre Kommission ( im folgenden als die
" Kommission " bezeichnet ) , und die Internationale Arbeitsorganisation
( im folgenden als die " Organisation " bezeichnet ) , vertreten durch
den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts ,
in der Erwägung , daß die Organisation die Aufgabe hat ,
auf sozialem Gebiet und auf dem Gebiet der Arbeit die Annahme von Richtlinien
zu fördern , die sich auf die in der Verfassung der Organisation und
in der Erklärung von Philadelphia dargelegten Grundsätze stützen
, und daß sie mit den Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens
und der internationalen Sicherheit zusammenarbeitet , sich dabei jedoch
von allen politischen Streitigkeiten zwischen Ländern oder Ländergruppen
fernhält und bereit ist , bei der Durchführung der Aufgaben ,
für die sie geschaffen wurde , mit allen ihren Mitgliedstaaten entweder
unmittelbar oder über die regionalen Organisationen , denen sie angehören
, zusammenzuarbeiten ;
in der Erwägung , daß die Gemeinschaft die Aufgabe hat ,
durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von
Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung
in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen
Ländern beizutragen ;
in der Erwägung , daß die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
aufgestellt hat und für ihre Anwendung sorgt ;
in der Erwägung , daß die Organisation einheitliche Sicherheitsnormen
für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte , insbesondere für
den Strahlenschutz , aufgestellt hat und für ihre Anwendung sorgt
;
in dem Wunsche , eine befriedigende Grundlage für ihre Zusammenarbeit
zu schaffen , um zum wirtschaftlichen Aufstieg , zur Erschließung
der Energiequellen sowie zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen
der Bevölkerung und der Arbeitskräfte beizutragen ;
in der Erkenntnis , daß sich eine solche Zusammenarbeit im Zusammenhang
mit den Tatsachen und dem praktischen Handeln entwickeln muß ;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Artikel I
Die Gemeinschaft und die Organisation führen , sooft dies erforderlich
ist , Konsultationen über Fragen von gemeinsamen Interesse , um ihre
Ziele auf sozialem Gebiet , insbesondere auf dem Gebiete der Arbeit und
des Gesundheitswesens , zu erreichen und jede unnötige Doppelarbeit
zu vermeiden ; diese Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf die
Fragen des Schutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen .
Artikel II
Die Organisation kann einen Vertreter der Gemeinschaft auffordern ,
einen Meinungsaustausch mit der Organisation selbst oder mit ihren zuständigen
Stellen zu führen sowie als Beobachter an den von ihr veranstalteten
Sitzungen teilzunehmen , die den Schutz der Arbeitskräfte gegen ionisierende
Strahlungen zum Gegenstand haben .
Die Gemeinschaft kann einen Vertreter der Organisation auffordern ,
einen Meinungsaustausch mit der Gemeinschaft selbst oder mit ihren zuständigen
Stellen zu führen sowie als Beobachter an den von ihr veranstalteten
Sitzungen teilzunehmen , die den Schutz der Arbeitskräfte gegen ionisierende
Strahlungen zum Gegenstand haben .
Artikel III
Die Gemeinschaft und die Organisation werden sich gemeinsam bemühen
, die bestmögliche Nutzung ihrer Informationen auf dem Gebiet des
Rechts und der Statistik zu erreichen und dafür zu sorgen , daß
die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel für die Einholung ,
Auswertung , Veröffentlichung und Verbreitung solcher Informationen
, vorbehaltlich der Vorkehrungen , die gegebenenfalls zur Wahrung des vertraulichen
Charakters gewisser Informationen dieser Art erforderlich sind , auf die
wirkungsvollste Weise eingesetzt werden , und auf diese Weise der Regierung
oder den Organisationen , die diese Informationen zur Verfügung stellen
, ihre Aufgabe zu erleichtern .
Die Gemeinschaft und die Organisation erkennen an , daß es manchmal
erforderlich sein wird , bei der Durchführung der Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes gewisse einschränkende Regelungen zu treffen
, um den vertraulichen Charakter der ihnen übermittelten Auskünfte
zu wahren . Sie kommen daher überein , daß keine Bestimmung
dieses Abkommens so ausgelegt werden darf , als verpflichte sie die Organisation
oder die Kommission , Auskünfte zu erteilen , deren Verbreitung nach
Auffassung der Vertragspartei , die diese Auskünfte besitzt , einen
Mißbrauch des Vertrauens eines ihrer Mitglieder oder des Vertrauens
dessen , der die Auskünfte erteilt hat , darstellen oder den reibungslosen
Ablauf ihrer Arbeit beeinträchtigen würde .
Artikel IV
Soweit sie es jeweils für die Durchführung ihrer Arbeiten
als zweckmässig erachten , können die Gemeinschaft und die Organisation
einander in Fragen , die in ihre Zuständigkeit fallen , insbesondere
hinsichtlich des Schutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen , um technische Beratung ersuchen .
Die Gemeinschaft und die Organisation bemühen sich , einander
im Rahmen des Möglichen nach einem in jedem Einzelfall festzulegenden
Verfahren in diesen Fragen alle erforderliche technische Hilfe zu beschaffen
.
Entstehen einer Vertragspartei dadurch , daß sie einem solchen
Ersuchen um Beratung entspricht , erhebliche Ausgaben , so bedürfen
die näheren Einzelheiten der Eingehung der betreffenden Ausgabeverpflichtungen
in jedem Fall der vorherigen Vereinbarung .
Artikel V
Die Gemeinschaft und die Organisation treffen alle zweckdienlichen
Verwaltungsmaßnahmen , um die wirksame Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens zu gewährleisten .
Artikel VI
Die Gemeinschaft und die Organisation prüfen von Zeit zu Zeit
durch Einschaltung ihrer jeweiligen Vertreter , welche Fortschritte in
der wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Organisation
erzielt worden sind . Sie untersuchen , welche ergänzenden Bestimmungen
sich auf Grund der Durchführung dieses Abkommens gegebenenfalls als
erforderlich erweisen und welche Änderungen nach Maßgabe der
weiteren Entwicklung und der praktischen Bedürfnisse der Gemeinschaft
und der Organisation an dem Abkommen vorzunehmen sind .
Artikel VII
Dieses Abkommen tritt in Kraft , sobald der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamts und der Präsident der Kommission einander die Billigung
des Abkommens durch die Gemeinschaft und durch den Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamts notifiziert haben .
Zu Urkund dessen haben der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamts
gehörig befugte Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und
ein von der Kommission gehörig befugtes Mitglied der Kommission dieses
in französischer Sprache abgefasste Abkommen unterzeichnet .
Im Hinblick auf den jeweiligen Bedarf der Vertragsparteien wird die
Organisation eine amtliche englische Übersetzung und die Gemeinschaft
eine deutsche , eine italienische und eine niederländische amtliche
Übersetzung dieses Abkommens erstellen .
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Heinz L . KREKELER
Für die Internationale Arbeitsorganisation
David A . MORSE
Ausgefertigt in Genf , in zwei Exemplaren , am sechsundzwanzigsten
Januar neunzehnhunderteinundsechzig .
Schreiben der Kommission der EAG vom 26 . Januar 1961 an Mr . David
Morse , Generaldirektor des IAA
Herr Generaldirektor !
Unter Bezugnahme auf Artikel VII des heute unterzeichneten Abkommens
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Internationalen Arbeitsorganisation beehre ich mich , Ihnen den
Wortlaut der amtlichen deutschen , italienischen und niederländischen
Übersetzung dieses Abkommens zu übermitteln .
Genehmigen Sie , Herr Generaldirektor , den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung .
Heinz L . KREKELER
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 06/02/2001
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