Geltendes Gemeinschaftsrecht
 

Dokument 261A0126(01)

Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
EUR-Lex:
12.40 - Kernenergie
11.30.40 - Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen


261A0126(01)
Abkommen ueber die Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation 
Amtsblatt nr. 018 vom 09/03/1961 S. 0473 - 0475 
Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 1 S. 45 
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 45 
UNTS 1961 VOL 390 S. 323 
UN-13/03/1961-580
 
 
 
 

Text:
 

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ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION 
Die Europäische Atomgemeinschaft ( im folgenden als die " Gemeinschaft " bezeichnet ) , vertreten durch ihre Kommission ( im folgenden als die " Kommission " bezeichnet ) , und die Internationale Arbeitsorganisation ( im folgenden als die " Organisation " bezeichnet ) , vertreten durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts , 
in der Erwägung , daß die Organisation die Aufgabe hat , auf sozialem Gebiet und auf dem Gebiet der Arbeit die Annahme von Richtlinien zu fördern , die sich auf die in der Verfassung der Organisation und in der Erklärung von Philadelphia dargelegten Grundsätze stützen , und daß sie mit den Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zusammenarbeitet , sich dabei jedoch von allen politischen Streitigkeiten zwischen Ländern oder Ländergruppen fernhält und bereit ist , bei der Durchführung der Aufgaben , für die sie geschaffen wurde , mit allen ihren Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder über die regionalen Organisationen , denen sie angehören , zusammenzuarbeiten ; 
in der Erwägung , daß die Gemeinschaft die Aufgabe hat , durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen ; 
in der Erwägung , daß die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufgestellt hat und für ihre Anwendung sorgt ; 
in der Erwägung , daß die Organisation einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte , insbesondere für den Strahlenschutz , aufgestellt hat und für ihre Anwendung sorgt ; 
in dem Wunsche , eine befriedigende Grundlage für ihre Zusammenarbeit zu schaffen , um zum wirtschaftlichen Aufstieg , zur Erschließung der Energiequellen sowie zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Arbeitskräfte beizutragen ; 
in der Erkenntnis , daß sich eine solche Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Tatsachen und dem praktischen Handeln entwickeln muß ; 
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : 
Artikel I 
Die Gemeinschaft und die Organisation führen , sooft dies erforderlich ist , Konsultationen über Fragen von gemeinsamen Interesse , um ihre Ziele auf sozialem Gebiet , insbesondere auf dem Gebiete der Arbeit und des Gesundheitswesens , zu erreichen und jede unnötige Doppelarbeit zu vermeiden ; diese Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf die Fragen des Schutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen . 
Artikel II 
Die Organisation kann einen Vertreter der Gemeinschaft auffordern , einen Meinungsaustausch mit der Organisation selbst oder mit ihren zuständigen Stellen zu führen sowie als Beobachter an den von ihr veranstalteten Sitzungen teilzunehmen , die den Schutz der Arbeitskräfte gegen ionisierende Strahlungen zum Gegenstand haben . 
Die Gemeinschaft kann einen Vertreter der Organisation auffordern , einen Meinungsaustausch mit der Gemeinschaft selbst oder mit ihren zuständigen Stellen zu führen sowie als Beobachter an den von ihr veranstalteten Sitzungen teilzunehmen , die den Schutz der Arbeitskräfte gegen ionisierende Strahlungen zum Gegenstand haben . 
Artikel III 
Die Gemeinschaft und die Organisation werden sich gemeinsam bemühen , die bestmögliche Nutzung ihrer Informationen auf dem Gebiet des Rechts und der Statistik zu erreichen und dafür zu sorgen , daß die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel für die Einholung , Auswertung , Veröffentlichung und Verbreitung solcher Informationen , vorbehaltlich der Vorkehrungen , die gegebenenfalls zur Wahrung des vertraulichen Charakters gewisser Informationen dieser Art erforderlich sind , auf die wirkungsvollste Weise eingesetzt werden , und auf diese Weise der Regierung oder den Organisationen , die diese Informationen zur Verfügung stellen , ihre Aufgabe zu erleichtern . 
Die Gemeinschaft und die Organisation erkennen an , daß es manchmal erforderlich sein wird , bei der Durchführung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gewisse einschränkende Regelungen zu treffen , um den vertraulichen Charakter der ihnen übermittelten Auskünfte zu wahren . Sie kommen daher überein , daß keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden darf , als verpflichte sie die Organisation oder die Kommission , Auskünfte zu erteilen , deren Verbreitung nach Auffassung der Vertragspartei , die diese Auskünfte besitzt , einen Mißbrauch des Vertrauens eines ihrer Mitglieder oder des Vertrauens dessen , der die Auskünfte erteilt hat , darstellen oder den reibungslosen Ablauf ihrer Arbeit beeinträchtigen würde . 
Artikel IV 
Soweit sie es jeweils für die Durchführung ihrer Arbeiten als zweckmässig erachten , können die Gemeinschaft und die Organisation einander in Fragen , die in ihre Zuständigkeit fallen , insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen , um technische Beratung ersuchen . 
Die Gemeinschaft und die Organisation bemühen sich , einander im Rahmen des Möglichen nach einem in jedem Einzelfall festzulegenden Verfahren in diesen Fragen alle erforderliche technische Hilfe zu beschaffen . 
Entstehen einer Vertragspartei dadurch , daß sie einem solchen Ersuchen um Beratung entspricht , erhebliche Ausgaben , so bedürfen die näheren Einzelheiten der Eingehung der betreffenden Ausgabeverpflichtungen in jedem Fall der vorherigen Vereinbarung . 
Artikel V 
Die Gemeinschaft und die Organisation treffen alle zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen , um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten . 
Artikel VI 
Die Gemeinschaft und die Organisation prüfen von Zeit zu Zeit durch Einschaltung ihrer jeweiligen Vertreter , welche Fortschritte in der wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Organisation erzielt worden sind . Sie untersuchen , welche ergänzenden Bestimmungen sich auf Grund der Durchführung dieses Abkommens gegebenenfalls als erforderlich erweisen und welche Änderungen nach Maßgabe der weiteren Entwicklung und der praktischen Bedürfnisse der Gemeinschaft und der Organisation an dem Abkommen vorzunehmen sind . 
Artikel VII 
Dieses Abkommen tritt in Kraft , sobald der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und der Präsident der Kommission einander die Billigung des Abkommens durch die Gemeinschaft und durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamts notifiziert haben . 
Zu Urkund dessen haben der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamts gehörig befugte Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und ein von der Kommission gehörig befugtes Mitglied der Kommission dieses in französischer Sprache abgefasste Abkommen unterzeichnet . 
Im Hinblick auf den jeweiligen Bedarf der Vertragsparteien wird die Organisation eine amtliche englische Übersetzung und die Gemeinschaft eine deutsche , eine italienische und eine niederländische amtliche Übersetzung dieses Abkommens erstellen . 
Für die Europäische Atomgemeinschaft 
Heinz L . KREKELER 
Für die Internationale Arbeitsorganisation 
David A . MORSE 
Ausgefertigt in Genf , in zwei Exemplaren , am sechsundzwanzigsten Januar neunzehnhunderteinundsechzig . 
Schreiben der Kommission der EAG vom 26 . Januar 1961 an Mr . David Morse , Generaldirektor des IAA 
Herr Generaldirektor ! 
Unter Bezugnahme auf Artikel VII des heute unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation beehre ich mich , Ihnen den Wortlaut der amtlichen deutschen , italienischen und niederländischen Übersetzung dieses Abkommens zu übermitteln . 
Genehmigen Sie , Herr Generaldirektor , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung . 
Heinz L . KREKELER 
 

Ende des Dokuments


Dokument geliefert am: 06/02/2001