Geltendes Gemeinschaftsrecht
 

Dokument 275A1201(01)

Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
EUR-Lex:
12.40 - Kernenergie
11.30.40 - Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen


275A1201(01)
Abkommen ueber die Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation 
Amtsblatt nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0028 - 0029 
Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 2 S. 92 
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 92 
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 11 Band 3 S. 6 
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 11 Band 3 S. 6
 
 
 
 

Text:
 

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ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEORGANISATION 
( 75/780/Euratom ) 
Artikel I 
Zusammenarbeit und Konsultation 
Die Internationale Atomenergieorganisation ( nachstehend " Agentur " genannt ) und die Europäische Atomgemeinschaft ( nachstehend " Gemeinschaft " genannt ) vereinbaren eine enge Zusammenarbeit in der Absicht , die Verwirklichung der in der Satzung der Agentur und im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft niedergelegten Ziele zu fördern . Unter Berücksichtigung ihrer Eigenart und der von ihnen angestrebten Ziele konsultieren die Vertragsparteien einander regelmässig in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Bemühungen . 
Artikel II 
Vertretung 
( 1 ) Die Gemeinschaft wird aufgefordert , zu den regelmässig stattfindenden jährlichen Sitzungen der Generalkonferenz der Agentur Vertreter zu entsenden ; ihre Vertreter können ohne Stimmrecht an den Beratungen dieses Organs und gegebenenfalls seiner Ausschüsse teilnehmen , sofern die Tagesordnung Punkte umfasst , die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind . 
( 2 ) Die Agentur und die Gemeinschaft treffen die erforderlichen Vorkehrungen , um eine wechselseitige Vertretung bei allen unter ihrer Leitung einberufenen einschlagigen Sitzungen zu gewährleisten . 
Artikel III 
Austausch von Informationen und Unterlagen 
Vorbehaltlich der Beschrankungen und Regelungen , die jede Vertragspartei zur Wahrung des vertraulichen Charakters bestimmter Informationen und Unterlagen für erforderlich halt , findet zwischen der Agentur und der Gemeinschaft ein umfassender Austausch von Informationen und Unterlagen statt . 
Artikel IV 
Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen und technischen Fragen 
Hat die Zusammenarbeit , die eine Vertragspartei der anderen gemäß diesem Abkommen vorschlägt , Ausgaben über die ordentlichen laufenden Ausgaben hinaus zur Folge , so werden zwischen der Agentur und der Gemeinschaft Konsultationen mit dem Ziel abgehalten , den angemessensten Weg zur Deckung dieser Ausgaben festzulegen . 
Artikel V 
Durchführung des Abkommens 
Der Generaldirektor der Agentur und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften konnen alle fur eine zufriedenstellende Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Abmachungen treffen . 
Artikel VI 
Notifizierung an die Vereinten Nationen und Registrierung 
( 1 ) Entsprechend ihrem Abkommen mit den Vereinten Nationen teilt die Agentur den Vereinten Nationen unverzueglich den Wortlaut dieses Abkommens mit . 
( 2 ) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel VIII übermittelt die Agentur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Abkommen zum Zwecke der Registrierung . 
Artikel VII 
Kündigung des Abkommens 
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kundigen . 
Artikel VIII 
Inkrafttreten 
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tage in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben ( 1 ) . 
Artikel IX 
Sprachen 
Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften , in englischer und französischer Sprache abgefasst . Beide Texte sind gleichermassen verbindlich . 
Im Hinblick auf die Erfordernisse der Vertragsparteien werden von der Agentur offizielle Übersetzungen des Abkommens in die russische und die spanische Sprache und von der Gemeinschaft offizielle Übersetzungen in die dänische , deutsche , italienische und niederländische Sprache angefertigt . 
Geschehen zu Wien am 1 . Dezember 1975 . 
Für die Europäische Atomgemeinschaft 
Guido BRUNNER 
Für der Internationale Atomenergieorganisation 
Sigvard EKLUND 
( 1 ) Da diese Notifizierung am 1 . Dezember 1975 stattgefun den hat , tritt das Abkommen am 1 . Januar 1976 in Kraft . 
 

Ende des Dokuments


Dokument geliefert am: 06/02/2001