|
Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 275A1201(01)
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden
ist:
EUR-Lex:
12.40 - Kernenergie
11.30.40 - Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen
275A1201(01)
Abkommen ueber die Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Atomgemeinschaft
und der Internationalen Atomenergieorganisation
Amtsblatt nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0028 - 0029
Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 12 Band 2 S. 92
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 92
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 11 Band 3 S. 6
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 11 Band 3 S. 6
Text:
++++
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEORGANISATION
( 75/780/Euratom )
Artikel I
Zusammenarbeit und Konsultation
Die Internationale Atomenergieorganisation ( nachstehend " Agentur
" genannt ) und die Europäische Atomgemeinschaft ( nachstehend " Gemeinschaft
" genannt ) vereinbaren eine enge Zusammenarbeit in der Absicht , die Verwirklichung
der in der Satzung der Agentur und im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft
niedergelegten Ziele zu fördern . Unter Berücksichtigung ihrer
Eigenart und der von ihnen angestrebten Ziele konsultieren die Vertragsparteien
einander regelmässig in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse
im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Bemühungen
.
Artikel II
Vertretung
( 1 ) Die Gemeinschaft wird aufgefordert , zu den regelmässig
stattfindenden jährlichen Sitzungen der Generalkonferenz der Agentur
Vertreter zu entsenden ; ihre Vertreter können ohne Stimmrecht an
den Beratungen dieses Organs und gegebenenfalls seiner Ausschüsse
teilnehmen , sofern die Tagesordnung Punkte umfasst , die für die
Gemeinschaft von Bedeutung sind .
( 2 ) Die Agentur und die Gemeinschaft treffen die erforderlichen Vorkehrungen
, um eine wechselseitige Vertretung bei allen unter ihrer Leitung einberufenen
einschlagigen Sitzungen zu gewährleisten .
Artikel III
Austausch von Informationen und Unterlagen
Vorbehaltlich der Beschrankungen und Regelungen , die jede Vertragspartei
zur Wahrung des vertraulichen Charakters bestimmter Informationen und Unterlagen
für erforderlich halt , findet zwischen der Agentur und der Gemeinschaft
ein umfassender Austausch von Informationen und Unterlagen statt .
Artikel IV
Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen und technischen Fragen
Hat die Zusammenarbeit , die eine Vertragspartei der anderen gemäß
diesem Abkommen vorschlägt , Ausgaben über die ordentlichen laufenden
Ausgaben hinaus zur Folge , so werden zwischen der Agentur und der Gemeinschaft
Konsultationen mit dem Ziel abgehalten , den angemessensten Weg zur Deckung
dieser Ausgaben festzulegen .
Artikel V
Durchführung des Abkommens
Der Generaldirektor der Agentur und die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften konnen alle fur eine zufriedenstellende Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Abmachungen treffen .
Artikel VI
Notifizierung an die Vereinten Nationen und Registrierung
( 1 ) Entsprechend ihrem Abkommen mit den Vereinten Nationen teilt
die Agentur den Vereinten Nationen unverzueglich den Wortlaut dieses Abkommens
mit .
( 2 ) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel VIII
übermittelt die Agentur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
das Abkommen zum Zwecke der Registrierung .
Artikel VII
Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten kundigen .
Artikel VIII
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tage in Kraft
, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen
internen Verfahren notifiziert haben ( 1 ) .
Artikel IX
Sprachen
Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften , in englischer und französischer
Sprache abgefasst . Beide Texte sind gleichermassen verbindlich .
Im Hinblick auf die Erfordernisse der Vertragsparteien werden von der
Agentur offizielle Übersetzungen des Abkommens in die russische und
die spanische Sprache und von der Gemeinschaft offizielle Übersetzungen
in die dänische , deutsche , italienische und niederländische
Sprache angefertigt .
Geschehen zu Wien am 1 . Dezember 1975 .
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Guido BRUNNER
Für der Internationale Atomenergieorganisation
Sigvard EKLUND
( 1 ) Da diese Notifizierung am 1 . Dezember 1975 stattgefun den hat
, tritt das Abkommen am 1 . Januar 1976 in Kraft .
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 06/02/2001
|