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Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
Infoblatt April 2006

Viele Bürgerinnen und Bürger wenden sich an das BfS mit Fragen zu gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks, aber auch zu Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit einzelnen Mobilfunkanlagen. Haben Sie Fragen oder Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe, sollten Sie sich zunächst an den Betreiber und die im folgenden aufgeführten unmittelbar zuständigen Behörden wenden.

Welche Behörden kommen als Ansprechpartner in Betracht?
Grundsätzlich muss für eine Mobilfunkanlage bei der Bundesnetzagentur (bis Juli 2005 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - regTP) eine Standortbescheinigung gem. §§ 4 ff. der Verordnung über das Nachweis-verfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) beantragt werden. Die Bundesnetzagentur ermittelt darin den standortbezogenen Sicherheitsabstand und stellt sicher, dass die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus müssen in diesem Verfahren auch Bestimmungen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen, wie z. B. Herzschrittmachern, beachtet werden. Wenn Sie die Standortbescheinigung einer Mobilfunkanlage einsehen wollen, wenden Sie sich an die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur. Ob gegen die Standortbescheinigung Widerspruch eingelegt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des BfS (FAQs „Rechtsfragen zum Mobilfunk“).

Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV.

Die untere Baubehörde überprüft die Vereinbarkeit der Anlage mit dem öffentlichen Baurecht, und in diesem Rahmen auch die Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV. Nach der Rechtsprechung wird durch die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist. Verstößt die Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, kommt u. a. die Einlegung eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die Erwirkung einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung in Betracht.

Sie können bei der Kommunalverwaltung anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer bestimmten Mobilfunkanlage an ihre Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 09. Juli 2001 und die am 06. Dezember 2001 abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung sowie an ggf. darüber hinaus auf Landesebene geschlossene Vereinbarungen halten. Danach soll u. a. die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen verbessert werden.


Wer kann sich an diese Behörden wenden?
Die Durchsetzung eines behördlichen Einschreitens gegen die Mobilfunkanlage setzt voraus, dass Sie den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts geltend machen können und Nachbar im Rechtsinne sind. Nachbarrechtliche Vorschriften sind z. B. die Grenzwerte der 26. BImSchV, die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen des Baugebietes in einem Bebauungsplan. Nachbar im baurechtlichen Sinne sind Sie  u. a., wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind. Mietern oder Pächtern stehen keine Abwehrrechte aufgrund des Baurechts zu, es sei denn, sie tragen vor, dass mit dem Vorhaben gesundheitsschädliche Auswirkungen besonderer Intensität verbunden sind. Dies kann jedoch aufgrund des gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Ergebnis keinen Erfolg haben, wenn die Anlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht (s. dazu: Erfolgsaussichten nach der derzeitigen Rechtslage). Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne sind Sie u. a., wenn Sie sich hinreichend dauerhaft im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, z. B. als Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks in Reichweite der Anlage, oder als Arbeitnehmer auf einem solchen Grundstück. Nicht ausreichend ist hingegen ein gelegentlicher kurzfristiger Aufenthalt, z. B. als Spaziergänger.

Anrufung der Gerichte
Lehnt die Behörde ein Tätigwerden ab, können Sie als Nachbar ggf. das Verwaltungsgericht anrufen. Daneben kann aber auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Mobilfunkbetreibers sowie des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet bzw. betrieben wird, oder auch des Vermieters einer Wohnung in Betracht kommen.


Erfolgsaussichten nach der derzeitigen Rechtslage
Die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen Einigungen mit den Mobilfunkbetreibern derzeit jedoch sowohl auf dem Verwaltungs- als auch auf dem Zivilrechtsweg als gering einzustufen. Zum einen hat die Behörde selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen meist noch ein Ermessen, ob sie einschreitet oder nicht. Zum anderen ist es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich, eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Auf athermische Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weil nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen athermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann. Den Gerichten kommt diesbezüglich wegen des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch keine Pflicht zur Beweisaufnahme zu, wenn die Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte einhält (BVerfG Az.: 1 BvR 1676/01; für den Zivilrechtsweg: BGH, Az.: V ZR 217/03). Andererseits hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Nutzungsuntersagung für eine Mobilfunkanlage, die ohne Baugenehmigung errichtet worden war, unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Gefahren für rechtmäßig erklärt (Az.: 1 K 133/03.KO). Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann sich nach der Rechtsprechung im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergeben (OLG Hamm, Az.: 15 W 287/01; BayObLG, Az.: 2 Z BR 109/91).

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