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Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
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Infoblatt April 2006
Viele Bürgerinnen und Bürger wenden sich an das BfS mit Fragen zu
gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks, aber auch zu
Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit
einzelnen Mobilfunkanlagen. Haben Sie Fragen oder Bedenken gegen die
Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe,
sollten Sie sich zunächst an den Betreiber und die im folgenden
aufgeführten unmittelbar zuständigen Behörden wenden.
Welche Behörden kommen als Ansprechpartner in Betracht?
Grundsätzlich muss für eine Mobilfunkanlage bei der Bundesnetzagentur
(bis Juli 2005 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - regTP) eine Standortbescheinigung gem. §§ 4 ff. der Verordnung über das
Nachweis-verfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
beantragt werden. Die Bundesnetzagentur ermittelt darin den standortbezogenen
Sicherheitsabstand und stellt sicher, dass die in der 26. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus müssen in
diesem Verfahren auch Bestimmungen zum Schutz von Trägern aktiver
Körperhilfen, wie z. B. Herzschrittmachern, beachtet werden. Wenn Sie
die Standortbescheinigung einer Mobilfunkanlage einsehen wollen, wenden
Sie sich an die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur. Ob gegen die
Standortbescheinigung Widerspruch eingelegt werden kann, ist in der
Rechtsprechung umstritten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf
der Internetseite des BfS (FAQs „Rechtsfragen zum Mobilfunk“).
Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige
Immissionsschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Grenzwerte der 26.
BImSchV.
Die untere Baubehörde
überprüft die Vereinbarkeit der Anlage mit dem öffentlichen Baurecht,
und in diesem Rahmen auch die Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV.
Nach der Rechtsprechung wird durch die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei
Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist. Verstößt die Anlage
gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, kommt
u. a. die Einlegung eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die
Erwirkung einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung in
Betracht.
Sie können bei der Kommunalverwaltung
anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer
bestimmten Mobilfunkanlage an ihre Vereinbarung mit den kommunalen
Spitzenverbänden vom 09. Juli 2001 und die am 06. Dezember 2001
abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung sowie an ggf. darüber hinaus
auf Landesebene geschlossene Vereinbarungen halten. Danach soll u. a.
die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung von
Mobilfunkanlagen verbessert werden.
Wer kann sich an diese Behörden wenden?
Die Durchsetzung eines behördlichen Einschreitens gegen die
Mobilfunkanlage setzt voraus, dass Sie den Verstoß gegen
nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts geltend machen
können und Nachbar im Rechtsinne sind. Nachbarrechtliche Vorschriften
sind z. B. die Grenzwerte der 26. BImSchV, die
Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen
des Baugebietes in einem Bebauungsplan. Nachbar im baurechtlichen Sinne
sind Sie u. a., wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in
Reichweite der Anlage sind. Mietern oder Pächtern stehen keine
Abwehrrechte aufgrund des Baurechts zu, es sei denn, sie tragen vor,
dass mit dem Vorhaben gesundheitsschädliche Auswirkungen besonderer
Intensität verbunden sind. Dies kann jedoch aufgrund des gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Ergebnis keinen Erfolg haben,
wenn die Anlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht (s. dazu:
Erfolgsaussichten nach der derzeitigen Rechtslage). Nachbar im
immissionsschutzrechtlichen Sinne sind Sie u. a., wenn Sie sich
hinreichend dauerhaft im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, z. B.
als Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks in Reichweite der Anlage,
oder als Arbeitnehmer auf einem solchen Grundstück. Nicht ausreichend
ist hingegen ein gelegentlicher kurzfristiger Aufenthalt, z. B. als
Spaziergänger.
Anrufung der Gerichte
Lehnt die Behörde ein Tätigwerden ab, können Sie als Nachbar ggf. das
Verwaltungsgericht anrufen. Daneben kann aber auch eine zivilrechtliche
Inanspruchnahme des Mobilfunkbetreibers sowie des Eigentümers des
Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet bzw. betrieben wird, oder
auch des Vermieters einer Wohnung in Betracht kommen.
Erfolgsaussichten nach der derzeitigen Rechtslage
Die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Errichtung oder den
Betrieb einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen Einigungen
mit den Mobilfunkbetreibern derzeit jedoch sowohl auf dem Verwaltungs-
als auch auf dem Zivilrechtsweg als gering einzustufen. Zum einen hat
die Behörde selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen meist noch ein
Ermessen, ob sie einschreitet oder nicht. Zum anderen ist es nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich, eine
konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen
nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, wenn
die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Auf athermische Wirkungen
der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weil
nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen
athermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen
Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann. Den Gerichten kommt
diesbezüglich wegen des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes auch keine Pflicht zur Beweisaufnahme zu, wenn die
Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte einhält (BVerfG Az.: 1 BvR
1676/01; für den Zivilrechtsweg: BGH, Az.: V ZR 217/03). Andererseits
hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Nutzungsuntersagung für eine
Mobilfunkanlage, die ohne Baugenehmigung errichtet worden war,
unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Gefahren für rechtmäßig
erklärt (Az.: 1 K 133/03.KO). Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers
auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage gegen die übrigen
Wohnungseigentümer kann sich nach der Rechtsprechung im Einzelfall
unter strengen Voraussetzungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergeben
(OLG Hamm, Az.: 15 W 287/01; BayObLG, Az.: 2 Z BR 109/91).
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