Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen".
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Dem Antrag auf Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind Unterlagen für die Prüfung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beizufügen.
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