Die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für
nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern wird durch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, RöV) geregelt.
mehr...
Gemäß Paragraph (§) 9 Nummer 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätskontrolle vor der Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung zu bestimmen.
mehr...
Entsprechend dem Typ der Vorrichtung reicht der Antragsteller bei der Zulassungsbehörde mit dem Antrag auf Bauartzulassung Unterlagen mit technischen Angaben ein.
mehr...
Mit dem Antrag auf Bauartzulassung nach Röntgenverordnung (RöV) reicht der Antragsteller bei der Zulassungsbehörde administrative Unterlagen ein.
mehr...
Mitteilung "Bauartzulassung und Betrieb von Vakuumschaltkammern gemäß §§ 5, 8 und Anlage 2 Nummer 5 Röntgenverordnung (RöV)" des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
mehr...