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 Das Bundesamt für Strahlenschutz
Das BfS arbeitet für die Sicherheit und den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch ionisierende und nichtionisierende Strahlung. Im Bereich der ionisierenden Strahlung geht es zum Beispiel um die Röntgendiagnostik in der Medizin, die Sicherheit beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Kerntechnik und den Schutz vor erhöhter natürlicher Radioaktivität. Zu den Arbeitsfeldern im Bereich nichtionisierender Strahlung gehören unter anderem der Schutz vor ultravioletter Strahlung und den Auswirkungen des Mobilfunks. Dabei hat neben der Abwehr von unmittelbaren Gefahren die Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung, der Beschäftigten in der Arbeitswelt sowie der Patientinnen und Patienten in der Medizin eine entscheidende Bedeutung.
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Aktuelles
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Information zum Genehmigungsverfahren der AVR-Brennelemente des Forschungszentrums Jülich
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Das Forschungszentrum Jülich hat durch die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) am 24. September 2009 einen Antrag zur Aufbewahrung von AVR-Brennelementen im Zwischenlager Ahaus und durch die Nuclear Cargo + Service (NCS) GmbH am 4. Oktober 2010 einen Antrag auf Beförderungsgenehmigung für den Transport dieser Brennelemente nach Ahaus beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellen lassen.
Generell gilt bei Beförderungs- und Aufbewahrungsgenehmigungen nach Atomgesetz: Der Genehmigungsinhaber beziehungsweise der Besitzer von radioaktivem Material, also in diesem Falle das Forschungszentrum Jülich, hat die Verantwortung für einen sicheren Umgang mit radioaktivem Material. Er muss gültige Genehmigungen zur Aufbewahrung bzw. zur Beförderung dieses Materials vorweisen können. Um diese zu erhalten, muss er den Nachweis erbringen, dass für die Aufbewahrung bzw. die Beförderung die erforderliche Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist. Werden alle Nachweise erbracht, dann hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde, in diesem Falle also das BfS, hat hierbei keinen Ermessensspielraum.
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Solarienverbot für Minderjährige: Verfassungsgericht bestätigt gesetzliche Regelung
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Seit August 2009 ist Minderjährigen der Besuch von Solarien untersagt (§ 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen). Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dieses Verbot nun mit seiner Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen, ihrer Eltern und eines Solarienbetreibers nicht zur Verhandlung anzunehmen. Es bezieht sich dabei auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung zum Strahlenschutz, wonach die unsachgemäße Bestrahlung der Haut zu Schädigungen bis hin zu Hautkrebs führen kann. So fanden die Wissenschaflter heraus, dass insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig ins Solarium gehen, das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, um 75 Prozent erhöht ist.
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Zuständigkeiten bei der Aufsicht über Endlager
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Entgegen gelegentlicher Darstellung übt das Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS) weder eine atomrechtliche Aufsicht im Endlagerbereich aus, noch beaufsichtigt sich das Bundesamt selbst.
Das BfS genehmigt sich in keinem Fall seine Arbeiten selbst. Es wird bei Endlagern vielmehr von mehreren Institutionen gleichzeitig umfassend kontrolliert und beaufsichtigt.
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