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BfS-Informationen zur Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen

Aus Sicht des Strahlenschutzes sind in der aktuellen Debatte zur Altersbestimmung bei jungen Migrantinnen und Migranten mittels Röntgenuntersuchungen folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen:

  • Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen muss durch fachkundiges ärztliches Personal gerechtfertigt werden. Die Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt (§ 23 Röntgenverordnung).
  • Bei den Personen, die untersucht werden sollen, handelt es sich um Jugendliche oder junge Erwachsene. Diese bedürfen aus Sicht des Strahlenschutzes eines besonderen Schutzes, da
    (1) der heranwachsende Organismus besonders strahlensensibel ist und
    (2) bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass eine möglicherweise durch die Strahlenexposition ausgelöste Erkrankung (z. B. Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt.

Jede Röntgenuntersuchung ist mit Strahlenrisiko verbunden

In der Medizin wird Röntgenstrahlung zur Diagnose von Erkrankungen eingesetzt, wenn mit anderen Verfahren keine eindeutige Diagnose zu erhalten ist. Eine Röntgenuntersuchung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Patientin oder der Patient aus der Untersuchung einen Nutzen zieht, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Im Sinne des praktischen Strahlenschutzes wird vorsorglich angenommen, dass jede Röntgenuntersuchung mit einem gewissen - wenn auch geringen - Strahlenrisiko verbunden ist.

Besonders berücksichtigt werden muss, dass es sich bei den Personen, die untersucht werden sollen, um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, die im Strahlenschutz des besonderen Schutzes bedürfen. Der heranwachsende Organismus ist strahlensensibler als der erwachsene. Hinzu kommt, dass bei einem jungen Menschen die Wahrscheinlichkeit, dass eine möglicherweise ausgelöste Erkrankung (Leukämie oder Krebs) tatsächlich in Erscheinung tritt, deutlich größer ist als bei einem älteren Menschen.

Anwendung von Röntgenstrahlung muss gerechtfertigt sein

Das Strahlenschutzgesetz bestimmt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gerechtfertigt sein muss, die Einzelheiten sind in der Röntgenverordnung geregelt. Diese legt zur rechtfertigenden Indikation Folgendes fest:

§ 23 Rechtfertigende Indikation

(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Anmerkung: fachkundiges ärztliches Personal] hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Bei der derzeit diskutierten Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchungen handelt es sich nicht um eine diagnostische Methode, aus der eine einzelne Person einen Nutzen zieht. Hierfür formuliert die Röntgenverordnung ebenfalls Anforderungen:

§ 25 Anwendungsgrundsätze

Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen, zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes angewendet werden. […] Für die übrigen Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24 [Anmerkung: Anwendung nach rechtfertigender Indikation durch fachkundiges ärztliches Personal] entsprechend.

Dies bedeutet, dass auch bei einer Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin in jedem Fall ein Nutzen – in diesem Falle ein gesellschaftlicher – gegeben sein muss, der das mögliche Strahlenrisiko überwiegt. Bei der Altersbestimmung kommt aus Sicht der Rechtsmedizin der Röntgenuntersuchung z. B. der linken Handwurzel ein gewisser Stellenwert zu. Allerdings ist es wissenschaftlich umstritten, wie sich individuelle Unterschiede, besondere Lebensumstände oder Entwicklungsstörungen auf die Genauigkeit der Altersabschätzung auswirken. Eine Altersabschätzung mit dieser Methode ist daher mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet.

Auch geringe Dosis muss gerechtfertigt sein

Die effektive Dosis bei einer Röntgenaufnahme der Hand ist zwar mit im Mittel 0,5 Mikrosievert vergleichsweise gering. Sie entspricht ungefähr derjenigen Dosis, der ein Mensch normalerweise in einer Stunde durch die natürliche Strahlenbelastung ausgesetzt ist. Dennoch muss auch sie gerechtfertigt sein bzw. werden. Zum Vergleich: Eine Panorama-Röntgenaufnahme des Kiefers ergibt eine Dosis von 20 bis 25 Mikrosievert, ein Flug von Frankfurt nach New York zwischen 32 und 75 Mikrosievert. Eine weitere Methode zur Altersbestimmung, die computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine, hat eine deutlich höhere Strahlenexposition von etwa 500 Mikrosievert zur Folge.

Stand: 05.01.2018

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