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Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon

  • Bis Ende 2020 mussten die Bundesländer gemäß Strahlenschutzgesetz ermitteln, in welchen Gebieten in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist.
  • In diesen Gebieten gelten unterschiedliche Regelungen für verschiedene Gebäudetypen:

    • Für private, bereits bestehende Wohngebäude können Eigentümer und Bewohner freiwillig Maßnahmen ergreifen, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken.
    • Für private Neubauten besteht für Bauherren die Pflicht, durch besondere bauliche Maßnahmen weitgehend zu verhindern, dass Radon in das Gebäude eindringen kann.
    • An vielen Arbeitsplätzen muss die Radon-Konzentration gemessen werden. Beträgt die Konzentration von Radon an Arbeitsplätzen mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Maßnahmen eingeleitet werden, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken.

Der Schutz vor Radon ist im Strahlenschutzgesetz geregelt. Das Gesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Gesundheit von Menschen in Gebieten mit hohem Radon-Vorkommen zu schützen.

Das Einatmen von Radon zählt neben dem Rauchen zu den größten Risiken, an Lungenkrebs zu erkranken. Radon kann aus dem Baugrund in Gebäude aufsteigen und sich dort anreichern.

Als Richtschnur für eine erhöhte Konzentration von Radon in Innenräumen ist im Strahlenschutzgesetz ein Wert von 300 Becquerel pro Kubikmeter festgelegt. Wird dieser so genannte Referenzwert überschritten, sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken.

Gebiete mit erhöhten Radon-Konzentrationen

Bis Ende 2020 mussten die Bundesländer ermitteln und bekanntgeben, in welchen Gebieten in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter in einer "beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen", so das Strahlenschutzgesetz, überschritten wird.

In diesen so genannten Radon-Vorsorgegebieten gelten unterschiedliche Regelungen zum Schutz vor Radon – je nachdem, ob es sich um ein Wohngebäude oder einen Arbeitsplatz handelt.

Private, bereits bestehende Wohngebäude

Private, bereits bestehende Wohngebäude

Für private, bereits bestehende Wohngebäude können Eigentümer und Bewohner freiwillig Maßnahmen ergreifen, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken. Das Strahlenschutzgesetz sieht für sie keine Pflicht zum Handeln vor.

Die zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene haben die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürger über Gesundheitsrisiken durch Radon zu informieren und sie für Schutzmaßnahmen zu gewinnen.

Private Neubauten

Private Neubauten

Für private Neubauten besteht für Bauherren die Pflicht, durch besondere bauliche Maßnahmen weitgehend zu verhindern, dass Radon in das Gebäude eindringen kann.

Welche baulichen Maßnahmen das sein können, ist in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.

Arbeitsplätze

Arbeitsplätze

Werden Gebäude zum Arbeiten genutzt, sind die für die jeweiligen Arbeitsplätze Verantwortlichen verpflichtet, die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss zu messen. Beträgt die Konzentration von Radon an diesen Arbeitsplätzen mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Maßnahmen eingeleitet werden, um dort die Radon-Konzentration zu senken.

Dies gilt auch für besondere Arbeitsplätze, an denen hohe Radon-Konzentrationen häufig vorkommen können, wie zum Beispiel in Bergwerken und in bestimmten Wasserwerken. Für diese besonderen Arbeitsplätze gilt die Mess- und Maßnahmenpflicht unabhängig davon, ob sie in einem Gebiet liegen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist, oder nicht.

Radon-Messungen am Arbeitsplatz

Anerkennungsverfahren für Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen

Weitere Schritte

Bis 2020 mussten die Bundesländer die Gebiete mit hohem Radon-Vorkommen ermitteln und bekanntgeben. Die Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen wurden in der Strahlenschutzverordnung ausgearbeitet und werden durch Normen untersetzt.

Die Bundesländer müssen in regelmäßigen Abständen ihre Entscheidung überdenken und gegebenenfalls auch anpassen.

Stand: 10.04.2024

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