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Radon am Arbeitsplatz

  • Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber*innen, die Radon-Konzentrationen an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen – zum Beispiel, wenn diese Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet liegen.
  • Liegt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Radon an diesen Arbeitsplätzen zu ergreifen.
  • Ein abgestuftes Verfahren hilft, den Aufwand für Arbeitgeber*innen gering zu halten.
  • Mit freiwilligen Messungen können Arbeitgeber*innen auch außerhalb ausgewiesener Radon-Vorsorgegebiete und -Arbeitsfelder mögliche erhöhte Radon-Konzentrationen ausschließen.
  • Das BfS empfiehlt zudem, zu prüfen, ob die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz auf freiwilliger Basis gesenkt werden kann, auch wenn sie im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes liegt.

Zeichnung einer Arbeitsplatzausstattung Radon am Arbeitsplatz

Der Schutz vor Radon und seinen gesundheitlichen Folgen am Arbeitsplatz ist im Strahlenschutzgesetz und der dazugehörigen Strahlenschutzverordnung geregelt. Ziel der Regelungen ist, dass die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen auf breiter Basis im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt.

Dafür ist ein abgestuftes Vorgehen zur Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz sowie den daraus resultierenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Stufe 1:
    Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz.
  • Stufe 2:
    Maßnahmen zur Senkung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz bei Überschreitung des Referenzwertes.
  • Stufe 3:
    Meldung des Arbeitsplatzes und Abschätzung der Strahlenbelastung bei fortdauernder Überschreitung des Referenzwertes.
  • Stufe 4:
    Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes greifen.

Stufe 1

Stufe 1: Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber*innen, die Radon-Konzentrationen an Arbeitsplätzen zu messen, wenn

  • sich die Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes befinden, das in einem Radon-Vorsorgegebiet liegt oder
  • die Arbeitsplätze einem Radon-Arbeitsfeld zuzuordnen sind (Arbeitsplätze in Radon-Heilbädern oder Radon-Heilstollen, in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung oder in Bergwerken, Besucherbergwerken, Schächten oder Höhlen) oder
  • die zuständige Landesbehörde eine Messung anordnet. Das kann sie tun, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an dem Arbeitsplatz erhöhte Radon-Konzentrationen vorliegen.

Mit "Arbeitgeber*innen" sind Verantwortliche für einen Arbeitsplatz gemeint, wie sie im Strahlenschutzgesetz definiert sind. Diese sind auch für Arbeitsplätze von Fremdfirmen in der eigenen Betriebsstätte verantwortlich.

Erhöhte Radon-Werte in Gebäuden können auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten vorkommen, so dass Radon-Messungen an Arbeitsplätzen auch dort, wo keine Pflicht dazu besteht, sinnvoll sein können. Nur eine Messung gibt Auskunft über die Radon-Konzentration – und gibt im besten Fall die Gewissheit, sich am Arbeitsplatz nicht wegen Radon sorgen zu müssen.

Fristen

Spätestens 18 Monate, nachdem

  • das Radon-Vorsorgegebiet ausgewiesen,
  • der betroffene Arbeitsplatz eingerichtet oder
  • die Messung angeordnet wurde,

müssen die Ergebnisse der gemäß Strahlenschutzgesetz vorgeschriebenen Messungen vorliegen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Frist um bis zu 6 Monate verlängern. Die Messungen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgen, weil Radon-Konzentrationen im Tages- und Jahresverlauf stark schwanken können. Um die Fristen zu wahren, sollten die Messungen schnellstmöglich nach der Ausweisung des Radon-Vorsorgegebietes, nach der Einrichtung des betroffenen Arbeitsplatzes oder nach der Anordnung der Messung beginnen.

Messungen durch anerkannte Anbieter

Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon-Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen die Messungen mit Messgeräten von Anbietern erfolgen, die vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannt sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse später von der zuständigen Landesbehörde akzeptiert werden können.

In einer aktuellen Übersicht finden Arbeitgeber*innen alle vom BfS anerkannten Anbieter*innen, die Messgeräte für Radon-Messungen bereitstellen und auswerten sowie die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht zusammenfassen.

Ergebnisbericht

Arbeitgeber*innen müssen den Ergebnisbericht aufbewahren und betroffene Arbeitskräfte über das Messergebnis informieren sowie die Ergebnisse Betriebs- oder Personalräten bekanntgeben. Auch im Betrieb tätige Fremdfirmen müssen entsprechend informiert werden, damit diese ihrerseits ihre betroffenen Arbeitskräfte, Betriebs- oder Personalrät*innen informieren können.

Liegt der Jahresmittelwert der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, haben Arbeitgeber*innen mit Messung, Aufbewahrung des Ergebnisberichtes und Information über die Ergebnisse ihre gesetzliche Pflicht erfüllt.

Arbeitgeber*innen müssen erst wieder tätig werden, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass die Radon-Konzentration über dem Referenzwert liegen könnte. Dann muss erneut gemessen werden.

Weitere Schritte

Liegt der Jahresmittelwert der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz oberhalb von 300 Becquerel pro Kubikmeter, greift Stufe 2.

Stufe 2

Stufe 2: Maßnahmen zur Senkung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz bei Überschreitung des Referenzwertes

Auch wenn die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt, empfiehlt das BfS zu prüfen, ob mit vertretbarem Aufwand eine Senkung der Radon-Konzentration auf freiwilliger Basis möglich ist.

Maßnahmen einleiten, umsetzen und überprüfen

Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel jedoch mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, sofort Maßnahmen einzuleiten, um die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz zu senken.

Die Maßnahmen zur Senkung der Radon-Konzentration an betroffenen Arbeitsplätzen müssen innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen des Ergebnisberichtes umgesetzt sein. Nur so kann innerhalb von 30 Monaten, nachdem das Ergebnis der ersten Messung vorlag, mit einer erneuten 12-monatigen Messung (Kontrollmessung) überprüft werden, wie erfolgreich die ergriffenen Maßnahmen waren.

Auch die Kontrollmessung muss mit Messgeräten von anerkannten Mess-Anbieter*innen erfolgen. Zur Kontrollmessung der Radon-Konzentration sind Arbeitgeber*innen verpflichtet; ebenso zur Aufbewahrung des Ergebnisberichtes der Kontrollmessung sowie zur Information von Arbeitskräften und ggf. Fremdfirmen über die Ergebnisse.

Sind Maßnahmen nicht oder nur schwer rechtzeitig umzusetzen, um die Frist zur Kontrollmessung einzuhalten, ist im Zweifelsfall die zuständige Landesbehörde zu kontaktieren. Auf Maßnahmen in Stufe 2 kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen wie Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder die Natur des Arbeitsplatzes. So würde ein Lüftungsplan für einen Operationssaal den dafür geltenden Hygienevorschriften und dem Infektionsschutzgesetz widersprechen. Informationen hierzu erhalten sie bei ihrer Landesbehörde.

Weitere Schritte

Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, greift Stufe 3.

Stufe 3

Stufe 3: Meldung des Arbeitsplatzes und Abschätzung der Strahlenbelastung bei fortdauernder Überschreitung des Referenzwertes

Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz nicht unter den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, muss der Arbeitsplatz bei den zuständigen Behörden der Bundesländer angemeldet werden. Die Anmeldung umfasst

  • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,
  • die Ergebnisse der Messungen aus Stufe 1,
  • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-Konzentration sowie die Ergebnisse der Kontrollmessungen aus Stufe 2 sowie
  • einen Ausblick, welche (weiteren) Maßnahmen geplant sind, um die Strahlenbelastung der betroffenen Arbeitskräfte durch das Einatmen von Radon zu reduzieren.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber*innen innerhalb von 6 Monaten die zu erwartende Belastung durch Radon, die sogenannte Radon-Exposition, für die Beschäftigten an diesem Arbeitsplatz abschätzen. Das Ergebnis der Abschätzung muss der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt und 5 Jahre aufbewahrt werden.

  • Ergibt die Abschätzung der Belastung durch Radon, dass die zu erwartende Jahresdosis an einem Arbeitsplatz unter 6 Millisievert bleibt, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Radon-Exposition an diesem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung aller Umstände in jedem Fall so gering wie möglich zu halten und ihre Abschätzung regelmäßig zu überprüfen. Maßnahmen zur Verringerung der Radon-Exposition können zum Beispiel die Beschränkung der Arbeitszeit an bestimmten Orten oder eine gezielte Lüftung sein.
    Arbeitgeber*innen müssen die zuständige Landesbehörde informieren, wenn der angemeldete Arbeitsplatz aufgegeben wird. Gleiches gilt, wenn sie durch eine erneute Messung (wie in Stufe 1) nachweisen, dass die Radon-Konzentration aufgrund von Änderungen an dem Arbeitsplatz nun unterhalb des Referenzwertes liegt.
  • Ergibt die Abschätzung der Belastung durch Radon, dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert überschreiten kann, greift Stufe 4.

Stufe 4

Stufe 4: Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes greifen

Ergibt die Abschätzung der an einem Arbeitsplatz zu erwartenden Belastung durch Radon, die sogenannte Radon-Exposition, dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert überschreiten kann, sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes einzuhalten.

Neben individuellen Maßnahmen zur Verringerung der Radon-Exposition sind das zum Beispiel das Führen eines Strahlenpasses bei Arbeiten in fremden Betriebsstätten oder die ärztliche Überwachung mit regelmäßigen Untersuchungen. Die zuständige Landesbehörde kann unter anderem auch das Einrichten von Strahlenschutzbereichen in der Arbeitsstätte veranlassen.

Darüber hinaus muss die Strahlendosis der betroffenen Beschäftigten dauerhaft gemessen werden, um zu überwachen, in welchem Maße diese Arbeitskräfte am Arbeitsplatz ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Die Dosimeter dafür werden von Messstellen bereitgestellt, die von den Bundesländern bestimmt werden.

Arbeitgeber*innen sind außerdem verpflichtet, die betroffenen Beschäftigten im Strahlenschutzregister des BfS zu registrieren. Das Strahlenschutzregister wacht darüber, dass die Grenzwerte für die zulässige jährliche Strahlenbelastung und die Berufslebensdosis aller Beschäftigten, die im Register erfasst sind, eingehalten werden.

Wenn der angemeldete Arbeitsplatz so verändert wird, dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert nachweislich nicht mehr überschreiten kann, müssen Arbeitgeber*innen dies der zuständigen Landesbehörde melden.

Messungen durch anerkannte Anbieter

Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon-Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen diese Messungen mit Messgeräten von Anbietern erfolgen, die vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannt sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse später von der zuständigen Landesbehörde akzeptiert werden können.

Arbeitgeber*innen können sich bei diesen Anbieter*innen über die gesetzlich vorgegebenen Messungen der Radon-Konzentration informieren und Messungen mit den genannten Messgeräten bestellen. Dazu gehört auch der Ergebnisbericht, der aufbewahrt und bei Bedarf der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden muss.

Folgende Anbieter*innen sind vom BfS aktuell gemäß § 155 Strahlenschutzverordnung anerkannt:

Vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannte Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen
AnbieterMessgeräteMessverfahren
Anbieter: A bis C-

ALTRAC Radon-Messtechnik, Prüflabor

09661 Striegistal OT Böhrigen

LD
PDL
RSX 
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

artec umweltpraxis gmbH

08294 Lößnitz

LD
PD
RSX
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Baubiologie Lenk

08468 Heinsdorfergrund

LD passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Baubiologie Mittelrhein & Sachverständigen Büro GmbH & Co. KG

56598 Rheinbrohl

RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor

Baubiologie-Umweltmesstechnik Bio-Synergetics

42799 Leichlingen

RTM 1688-2
RadonScout
direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor
LD
Radtrak2
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Bergsicherung Schneeberg GmbH & Co. KG

08289 Schneeberg

EQF 3200direkt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor
LD passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Binker Materialschutz GmbH

91207 Lauf

LD passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

BsS Bergsicherung Sachsen GmbH

08289 Schneeberg

LDpassiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor
Anbieter: D bis F-

Dipl.-Ing. Alexey Palatschew

97084 Würzburg

Tesla TSRdirekt anzeigend, elektronisch, 
Halbleiterdetektor

Dr. Michael Westphal
RadonTracer


01187 Dresden
LDpassiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

Dr. Marx GmbH


66583 Spiesen-Elversberg
LDpassiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

ERGO Umweltinstitut GmbH

01277 Dresden

LDpassiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Eurofins Radon Testing Sweden AB


SE-972 41 Luleå (Sweden)
Eurofins Alpha track Radon Detektorpassiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Eurofins Umwelt Nord GmbH

26135 Oldenburg

LD
Eurofins passives
Radonexposimeter
passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

EXradon GmbH

95100 Selb

LD
RSX
Radtrak3
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor
Anbieter: G bis J-

GEODIENST Ingenieurbüro für Baugrund und Tiefbauüberwachung

99842 Ruhl

RadonScout Pro P
direkt anzeigend,
elektronisch, Lucas-Zelle
RadonScout Home  direkt anzeigend,
elektronisch, Halbleiterdetektor

GEOPRAX Bergtechnisches Ingenieurbüro Bernd Leißring und Nick Leißring GbR

09114 Chemnitz

AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, 
Ionisationskammer
LD passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

IAF - Radioökologie GmbH Dresden

01454 Radeberg

AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch,
Ionisationskammer
LD
PD
RSX
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

IBUS Ingenieurbüro für Umweltschutz

98574 Schmalkalden

LD  passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

IGU Institut für angewandte Isotopen-, Gas- und Umweltuntersuchungen

82237 Wörthsee

AlphaGuard
RadonEye
RD200
direkt anzeigend, elektronisch, 
Ionisationskammer
EQF 3200direkt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor

INGEPA Inweltverbesserung und Gebäudepathologie GmbH

91207 Lauf

LD  passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor
Anbieter: K bis M-

Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Sicherheit und Umwelt, Radonlabor

76344 Eggenstein-Leopoldshafen

FKSD-KIT passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung Mecklenburg-Vorpommern (LPS)


12555 Berlin
LD
RSKS
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen

44287 Dortmund

AlphaGuard 
direkt anzeigend, elektronisch,
Ionisationskammer
Ortsdosimeterpassiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Mirion Medical GmbH, Abt. Dosimetrics Radon Messstelle

80687 München

Eurofins passives 
Radonexposimeter 
passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor
Corentium Homedirekt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor
AlphaGuard PQ2000 direkt anzeigend, elektronisch,
Ionisationskammer
Anbieter: N bis P-

Nuclear Control & Consulting GmbH

38114 Braunschweig

AlphaGuarddirekt anzeigend, elektronisch,
Ionisationskammer
RadonScoutdirekt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor

Pöggel Bau-Biologie-Analytik

87561 Oberstdort / OT Schöllang

RadonScout Plusdirekt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor
Anbieter: Q bis S-

Radonfachberatung Josef Dill

95666 Leonberg

LD  passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Radonova Laboratories AB

SE-751 38 Uppsala (Schweden)

Radtrak2
Radtrak3
passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor
SPIRITdirekt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor

RadonTec GmbH

89426 Wittislingen

RadonTec PRD  passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Sachverständigenbüro Dr. Gerhard Binker

91207 Lauf

LD  passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

Sachverständigenbüro Dr. J. Kemski

53121 Bonn

AlphaGuard

direkt anzeigend, elektronisch,
Ionisationskammer
RTM 1688-2
RadonScout
Corentium PRO
direkt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor
Radtrak2
Radtrak3
passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

Sachverständigenbüro Münzenberg

97346 Iphofen

RadonScout Pro P  direkt anzeigend,
elektronisch, Lucas-Zelle

SafeRadon GmbH

69123 Heidelberg

RTM 1688-2

direkt anzeigend,
elektronisch, Halbleiterdetektor

Radtrak2

Radtrak3

passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

SARAD GmbH

01159 Dresden

RadonScout Pro P direkt anzeigend,
elektronisch, Lucas-Zelle
RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch,
Halbleiterdetektor
Anbieter: T bis V-

TÜV Rheinland Energy GmbH

51105 Köln

RTM 1688-2
direkt anzeigend,
elektronisch, Halbleiterdetektor
LD passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

80686 München

Radtrak3passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

Umweltanalytik und Baubiologie Dr. Thomas Haumann

45133 Essen

RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, 
Lucas-Zelle

Umweltmanufaktur Georgi

08523 Plauen

LD passiv, integrierend mit 
Festkörperspurdetektor

UNITRONIC Radon

41460 Neuss

Radtrak2
Radtrak3
passiv, integrierend mit
Festkörperspurdetektor

VKTA - Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V.

01328 Dresden

Thoron Scout
RadonScout Plus
EQF 3200
direkt anzeigend,
elektronisch, Halbleiterdetektor
AlphaGuard direkt anzeigend,
elektronisch, Ionisationskammer
Anbieter: W bis Z-

Wessling GmbH

30625 Hannover

RadonScout Home direkt anzeigend,
elektronisch, Halbleiterdetektor

Weitere Informationen zu anerkannten Anbieter*innen, die Messgeräte für Radon-Messungen bereitstellen und auswerten sowie die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht zusammenfassen, sind im Artikel "Anerkennungsverfahren für Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen" zu finden.

Stand: 21.08.2023

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