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Der Strahlenpass
- Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass (§ 68 Strahlenschutzverordnung).
- Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes (§ 170 StrlSchG) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
- Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt.
- Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen zu erfolgen hat, sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass) vom 01. Juli 2020 geregelt.
Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass (§ 68 Strahlenschutzverordnung). Sie können in der fremden Anlage oder Einrichtung Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten verrichten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten wie zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision. Dieser Personenkreis wird oftmals auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet.
Für den Zutritt in den Strahlenschutzbereich einer fremden Anlage oder Einrichtung ist die Vorlage eines gültigen Strahlenpasses zwingend vorgeschrieben. Auf Grund von Passeinträgen kann dem Inhaber eines Passes der Zutritt zu einer Anlage, z. B. wegen einer vorangegangenen Strahlenbelastung oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen, verwehrt werden.
Änderungen durch das Strahlenschutzgesetz: Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer
- Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes (§ 170 StrlSchG) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
- Die SSR-Nummer erleichtert und verbessert die Zuordnung und Bilanzierung der individuellen Dosiswerte aus der beruflichen Strahlenexposition im Strahlenschutzregister. Sie ersetzt die vormalige Strahlenpassnummer gemäß AVV 2004.
- Die SSR-Nummer wird vom BfS vergeben. Sie wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer (§ 147 SGB VI) und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet.
- Die Beantragung der SSR-Nummer und die Übertragung der dafür nötigen Personendaten für beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den entsprechenden Verpflichteten/Verantwortlichen des Beschäftigungsbetriebs oder eine von ihm autorisierte Person.
Nähere Informationen zur SSR-Nummer und zu ihrer Beantragung finden Sie hier.
Angaben im Strahlenpass
Ein Strahlenpass enthält:
- Angaben zur Person des Passinhabers,
- Angaben über die Firma, für die er tätig ist,
Angaben über die
- festgestellte äußere und gegebenenfalls innere Strahlenexposition in einer fremden Anlage (betriebliche Dosimetrie),
- Expositionszeiträume,
- Vordosiswerte (amtliche Dosimetrie), Dosisbilanzierungen,
- Grenzwertüberschreitungen,
- gesundheitliche Eignung,
- Strahlenschutzausbildung und anderes mehr.
In der Regel stammen die Daten zur Strahlenexposition aus der betrieblichen Strahlenschutzüberwachung der fremden Anlage und werden zeitnah vom Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlage in den Strahlenpass eingetragen.
Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen sowie alle damit zusammenhängenden amtlichen Vorgänge (z. B. Ungültigkeitserklärungen, Ausstellen eines Folgepasses, Umregistrierungen, Namensänderung, Verlustmeldungen) zu erfolgen haben, sind in der zum 01. Juli 2020 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass 2020) zu finden.
Meldungen an das Strahlenschutzregister
Die Registrierbehörden melden dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz die Ausstellung eines Strahlenpasses sowie alle mit dem Strahlenpass zusammenhängenden amtlichen Vorgänge. Die Daten, die dabei an das Strahlenschutzregister übermittelt werden, sind in einer Tabelle zusammengefasst (siehe "Welche Daten sind an das BfS zu übermitteln?").
Eine der Aufgaben des Strahlenschutzregisters ist es, anhand dieser Vorgänge herauszufinden, ob eine Person mehr als nur einen gültigen Strahlenpass besitzt. In diesen Fällen benachrichtigt das Strahlenschutzregister die jeweils zuständige Behörde, damit diese die so genannte "Mehrfachausgabe" für ungültig erklärt. Der Anteil dieser Mehrfachausgaben betrug für das Jahr 2021 ca. 0,1 % bezogen auf die Anzahl der gültigen Pässe.
Welche Daten sind an das BfS zu übermitteln?Einklappen / Ausklappen
Die Daten, die von der Registrierbehörde bei der Ausstellung, Verlängerung etc. eines Strahlenpasses an das BfS zu übermitteln sind, finden Sie unter
Überblick über Strahlenpassvorgänge und zugehörige Meldungsarten (gem. AVV 2020, gültig seit 1. Juli 2020)Einklappen / Ausklappen
- Seit Inkrafttreten der neuen AVV Strahlenpass ist bei einer Neuregistrierung eines Strahlenpasses das neue Strahlenpassmuster gemäß neuer AVV Strahlenpass 2020 zu verwenden.
- Im neuen Strahlenpass ersetzt die SSR-Nummer die bisherige Strahlenpassnummer gemäß AVV 2004. Neben der SSR-Nummer ist die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses einzutragen (beginnend mit der Zahl 1). Falls die Person bereits im Besitz eines Strahlenpasses war, ist die fortlaufende Nummer des letzten Passes um eins erhöht einzutragen.
- Seit Inkrafttreten der neuen AVV Strahlenpass dürfen Strahlenpässe nach dem Muster der alten AVV Strahlenpass 2004 nicht mehr verlängert werden. In diesem Fall ist der alte Pass für ungültig zu erklären, falls der Pass zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch gültig ist. Danach kann ein Folgepass ausgestellt werden.
Einen Überblick über alle möglichen Vorgänge und die resultierenden Handlungsanweisungen und Meldungsarten finden Sie zusammengefasst in folgender Tabelle:
Anliegen | MELDUNGSART mit Erläuterung: (gültig seit 1. Juli 2020) |
---|---|
Ein Pass wird erstmals beantragt | ERSTMALIGE_REGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) ist voll, neuer Pass wird beantragt | UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | Achtung: Keine Verlängerung möglich! UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | VERLÄNGERUNG (des entsprechenden Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) ging verloren, neuer Pass wird beantragt | VERLUST (des entsprechenden Passes), dann ERNEUTE_REGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) ist voll, neuer Pass wird beantragt | UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) ging verloren, neuer Pass wird beantragt | VERLUST (des entsprechenden Passes), dann ERNEUTE_REGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | VERLAENGERUNG (des entsprechenden Passes) |
Pass wird vernichtet | VERNICHTUNG |
Stammdatenänderung notwendig | STAMMDATENAENDERUNG |
Stand: 25.04.2023