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Durchführung der Inkorporationsüberwachung

  • Die Inkorporationsüberwachung stellt fest, ob radioaktive Stoffe in den menschlichen Körper gelangt sind.
  • Die üblichen Überwachungsverfahren zur Bestimmung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition sind In-vivo-Verfahren, In-vitro-Verfahren und Raumluftmessung.
  • Der Aufgabenbereich "Inkorporationsüberwachung" wird seit 1996 von der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wahrgenommen.

Für den Umgang mit Quellen ionisierender Strahlung sind im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) Grenzwerte der Körperdosis für die jeweilige Person festgelegt. Für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt dieser Wert 20 mSv im Jahr für die effektive Folgedosis. Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen kann sich die Körperdosis je nach den Arbeitsbedingungen, der chemischen Form des eingesetzten Stoffes und der Art der Radionuklide aus Anteilen der äußeren oder/und der inneren Strahlenexposition zusammensetzen.

Eine innere Exposition tritt immer dann auf, wenn Radionuklide in den Körper gelangt sind, man spricht dann von einer Inkorporation. Die durch Inhalation oder Ingestion zugeführte Aktivität darf nicht zu einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte (effektive Folgedosis beziehungsweise Organdosis) des Strahlenschutzgesetzes führen. Diese Grenzwerte dürfen auch nicht durch die Summe der Beiträge aus innerer und äußerer Strahlenexposition überschritten werden. Ergänzt wird das Strahlenschutzgesetz durch die Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.

Verfahren und Zuständigkeiten

Die Überwachung auf Inkorporationen wird in der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil 2 (2007), geregelt. Die für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition üblichen Überwachungsverfahren zur Bestimmung der zugeführten Aktivität sind:

Die beiden ersten Verfahren werden von qualifizierten Messstellen, die für die Inkorporationsüberwachung zuständig sind, durchgeführt. Diese Messstellen werden von den jeweils zuständigen Landesbehörden ernannt (behördlich bestimmt). Das dritte Verfahren findet immer dann Anwendung, wenn die beiden erstgenannten Verfahren nicht geeignet sind, weil sie zum Beispiel zu unempfindlich sind oder weil das zu überwachende Radionuklid zu kurzlebig ist. Verantwortlich ist in diesem Fall der oder die Strahlenschutzverantwortliche des Betriebes beziehungsweise der oder die Strahlenschutzbeauftragte vor Ort.

Aufgabe der Inkorporationsüberwachung

Die Aufgabe der Inkorporationsüberwachung ist es, retrospektiv festzustellen, ob von den in einem Strahlenschutzbereich Beschäftigten radioaktive Stoffe inkorporiert worden sind. An Hand der ermittelten Überwachungsdaten werden die Aktivitätszufuhr und die daraus resultierende Körperdosis ermittelt. Das bedeutet, die Inkorporationsüberwachung soll auf der Basis von Messungen eine Strahlenexposition nachträglich ermitteln.

Die Leitstelle Inkorporationsüberwachung

Der Aufgabenbereich "Inkorporationsüberwachung" wird seit 1996 von der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wahrgenommen. Sie ist, soweit es nicht die Zuständigkeit der Länder betrifft, für alle Fragen im Zusammenhang mit der Inkorporationsüberwachung zuständig. Das Informations- und Beratungsspektrum umfasst dabei sowohl die Aktivitätsbestimmung im jeweiligen Medium (Körper, Urin, Stuhl und so weiter) als auch die zugehörige Dosisermittlung.

Stand: 25.01.2024

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