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Erläuterungen zum Melde- und Informationssystem

  • Die Richtlinie 2013/59/Euratom fordert sowohl tatsächlich als auch beinahe aufgetretene Vorkommnisse systematisch zu erfassen und aufzuarbeiten.
  • Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die gemeinsam am 31. Dezember 2018 in Kraft traten, wurden diese EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt.
  • Wird der zuständigen Behörde ein bedeutsames Vorkommnis gemeldet, so hat diese gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV hierüber unverzüglich die zentrale Stelle zu informieren: Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).
  • Das BfS hat das webbasierte System BeVoMed (Bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin) für die Meldung bedeutsamer Vorkommnisse eingerichtet.

Strahlenanwendungen am Menschen gewinnen sowohl für die Diagnostik als auch für die Therapie von Erkrankungen immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig erhöht die Häufigkeit und Komplexität der Strahlenanwendungen unweigerlich auch das Risiko von gesundheitsschädigenden unbeabsichtigten oder unfallbedingten Strahlenexpositionen.

Um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern, fordert die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowohl tatsächlich als auch beinahe aufgetretene Vorkommnisse systematisch zu erfassen und aufzuarbeiten. Bedeutsame Fälle sollen an die zuständige Behörde gemeldet werden. Die aus der Aufarbeitung eines bedeutsamen Vorkommnisses gewonnenen Erkenntnisse sind zur Verbesserung des Strahlenschutzes zeitnah landesweit zu verbreiten.

Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die gemeinsam am 31. Dezember 2018 in Kraft traten, wurden diese EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen zu bedeutsamen Vorkommnissen in der Medizin finden sich im § 90 StrlSchG und den §§ 105, 108-112 StrlSchV; die Meldekriterien finden sich in Anlage 14 StrlSchV.

Nähere Informationen

  • zur Struktur des Melde- und Informationssystems
  • zu den Aufgaben, Pflichten und Befugnissen der involvierten Akteure und
  • zu den anwendungsspezifisch festgelegten Kriterien für die Bedeutsamkeit - und damit die Meldepflicht – von Vorkommissen

finden Sie in einem Artikel in der Zeitschrift für Medizinische Physik: Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen in der Medizin: Struktur, Zuständigkeiten und Meldekriterien.

Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses durch die zuständige Behörde an die zentrale Stelle im BfS

Wird der zuständigen Behörde ein bedeutsames Vorkommnis gemeldet, so hat diese gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV hierüber unverzüglich die zentrale Stelle zu informieren. Diese zentrale Stelle ist gemäß § 111 Absatz 2 StrlSchV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Das BfS hat das webbasierte System BeVoMed (Bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin) für die Meldung bedeutsamer Vorkommnisse eingerichtet.

Weitergehende Informationen zum Meldesystem, zur Registrierung und zum Meldeprozess sind in dem Artikel "BeVoMed: Elektronische Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses durch die zuständige Behörde an die zentrale Stelle im BfS" zu finden.

Aktionsschwellen bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen

In dem Artikel Aktionsschwellen für bedeutsame Vorkommnisse bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen zu Untersuchungszwecken sind die Informationen zu den Aktionsschwellen gemäß Anlage 14 Abschnitt I, Nummer 2, Buchstabe a der Strahlenschutzverordnung enthalten.

Stand: 06.11.2023

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