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Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen

Strahlenanwendungen am Menschen gewinnen immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig steigt aber auch das Risiko von gesundheitsschädigenden unbeabsichtigten oder unfallbedingten Strahlenexpositionen. Das am 31. Dezember 2018 in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die gleichzeitig in Kraft getretene Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) enthalten Regelungen für die Erfassung, Auswertung und Meldung bedeutsamer Vorkommnisse.

Erläuterungen zum Melde- und Informationssystem

Um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern, fordert die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowohl tatsächlich als auch beinahe aufgetretene Vorkommnisse systematisch zu erfassen und aufzuarbeiten. Bedeutsame Fälle sollen an die zuständige Behörde gemeldet werden. Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die gemeinsam am 31. Dezember 2018 in Kraft traten, wurden diese EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt.

Aktionsschwellen für bedeutsame Vorkommnisse bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen zu Untersuchungszwecken

Der Strahlenschutzverantwortliche einer Klinik oder Praxis hat dafür zu sorgen, dass Ursachen und Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen systematisch untersucht werden (§ 109 Abs. 1 StrlSchV). Die Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur zukünftigen Vermeidung vergleichbarer Vorkommnisse sind aufzuzeichnen (§ 109 Abs. 2 StrlSchV). Handelt es sich um ein bedeutsames Vorkommnis, so ist der Eintritt unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (§ 108 StrlSchV). Anwendungsspezifische Meldekriterien sind in Anlage 14 der StrlSchV festgelegt.

Fragen und Antworten zu Anlage 14 der Strahlenschutzverordnung

Anlage 14 (zu § 108) der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) befasst sich mit den Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung. Erläuterungen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt.

BeVoMed: Elektronische Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses durch die zuständige Behörde an die zentrale Stelle im BfS

Wird der zuständigen Behörde durch den Strahlenschutzverantwortlichen einer Einrichtung ein bedeutsames Vorkommnis gemeldet, so hat sie gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV hierüber unverzüglich die zentrale Stelle zu informieren. Diese zentrale Stelle ist gemäß § 111 Absatz 2 StrlSchV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die zentrale Stelle hat hierfür das webbasierte System BeVoMed (Bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin) eingerichtet.

Analyse und Vermeidung von Fehlern bei medizinischen Strahlenanwendungen: BeVoMed-Jahresberichte

Am 31.12.2018 traten das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft. Gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV führt die zentrale Stelle, das BfS, eine regelmäßige systematische wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Auswertungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse einschließlich der daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Strahlenschutz. Diese Veröffentlichung erfolgt in Form von Jahresberichten.

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