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Bauartzulassungen nach Strahlenschutz-Verordnung
Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001, (Bundesgesetzblatt I Seite 1714, ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 212).
Für die Erteilung der Bauartzulassung nach StrlSchV ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Die Zulassungsbehörde bestätigt mit der Erteilung einer Bauartzulassung, dass die geprüften Baumuster in ihren wesentlichen Merkmalen für den Strahlenschutz den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 26 in Verbindung mit Anlage V StrlSchV genügen.