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Bauartzulassungen von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen (analog zu der bis Ende 2018 gültigen Röntgenverordnung)

Die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern wurde bis Ende 2018 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) durchgeführt, das im Rahmen des Verfahrens die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt zur Durchführung der Bauartprüfung beteiligt hat. Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG wurde die Zuständigkeit geändert - seit dem 31.12.2018 wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen gemäß Paragraph 187 Absatz 1 Nr. 1 StrlSchG von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wahrgenommen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der PTB.

Die vom Bundesamt für Strahlenschutz nach der bis Ende 2018 gültigen Röntgenverordnung erteilten Bauartzulassungen finden Sie in der nachfolgenden Liste.

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Stand: 02.06.2023

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