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Bauartzulassungen

Die Bauart von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann auf Antrag des Herstellers zugelassen werden. Das Verfahren ist im Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) und in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. I Nr. 41 Seite 2036) geregelt.

Die zuständige Zulassungsbehörde für Bauartzulassungen von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, und von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist (weiterhin) das Bundesamt für Strahlenschutz. Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist die zuständige Zulassungsbehörde für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen nicht mehr das Bundesamt für Strahlenschutz, sondern seit dem 31.12.2018 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird durch die Paragraphen 45 bis 48 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit den Paragraphen 16, 17, 24, 25 und 26 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) geregelt.

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 185 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig.

Bauartzulassungsverfahren: Hinweise zur Antragstellung

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, (im Folgenden Vorrichtungen genannt) sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage (im Folgenden Anlagen genannt) wird geregelt durch die Paragraphen 45 bis 48 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit den Paragraphen 16, 17, 24, 25 und 26 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).

Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchV

Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 3 StrlSchV hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle zu bestimmen. Vor der Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung ist gemäß § 24 Nr. 2 StrlSchVdurch eine Qualitätskontrolle gemäß § 24 Nr. 2 StrlSchV sicher zu stellen, dass die Vorrichtung bzw. die Anlage den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht.

Unterlagen für die Bauartprüfung

Dem Antrag auf Bauartzulassung sind Unterlagen für die Prüfung der Bauart durch die Zulassungsbehörde bzw. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beizufügen.

Bauartzulassungen von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen (analog zu der bis Ende 2018 gültigen Röntgenverordnung)

Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wurde die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern geändert. Seit dem 31.12.2018 wird sie gemäß Paragraph 187 Absatz 1 Nr. 1 StrlSchG von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wahrgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der PTB.

Bauartzulassungen: Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zu den vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführten Bauartzulassungen

Antragsformulare

Mit dem Antrag auf Bauartzulassung sind vom Antragsteller bei der Zulassungsbehörde ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare sowie Unterlagen gemäß Anlage 2 Teil G StrlSchG einzureichen.

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