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Grenzwerte für statische und niederfrequente Felder

  • In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt.
  • Bei Niederfrequenzanlagen dürfen die Grenzwerte an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung nicht überschritten werden. Für Gleichstromanlagen gilt die gleiche Anforderung für Orte, die zum dauerhaften beziehungsweise vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
  • Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist bei Einhaltung dieser Grenzwerte der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auch bei Dauereinwirkung gewährleistet.

In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt.

Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verordnung gilt seit 1997 und wurde im August 2013 novelliert. Sie beruht auf Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP).

Den Empfehlungen der genannten Kommissionen liegen die wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlich relevanten biologischen Wirkungen zugrunde, die durch die Einwirkung elektrischer und magnetischer Felder ausgelöst werden können.

Die 26. BImSchV gilt für ortsfeste Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen

Die 26. BImSchV gilt für ortsfeste Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit Spannungen von mehr als 1000 (für Niederfrequenzanlagen) oder 2000 Volt (für Gleichstromanlagen). Darunter fallen zum Beispiel Hochspannungsleitungen, Bahnstromleitungen, Umspannwerke, Transformatorstationen und Stromrichteranlagen (für die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung).

Für Elektrogeräte und Stromleitungen im Haushalt gilt die 26. BImSchV nicht. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte können aber zur Risikobewertung hinsichtlich möglicher Wirkungen der statischen und niederfrequenten Felder von Elektrogeräten und Stromleitungen im Haushalt herangezogen werden.

Bei Niederfrequenzanlagen dürfen die Grenzwerte an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung nicht überschritten werden. Für Gleichstromanlagen gilt die gleiche Anforderung für Orte, die zum dauerhaften beziehungsweise vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Seit der Novellierung enthält die 26. BImSchV erstmals Grenzwerte für den gesamten niederfrequenten Frequenzbereich (1 Hertz bis 9 Kilohertz) und für statische Magnetfelder. Zuvor waren nur Felder der Bahnstromfern- und -oberleitungen sowie Felder der 50-Hertz-Elektrizitätsversorgungsnetze von der Verordnung erfasst.

Grenzwerte für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen gemäß der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Frequenz f
(Hertz)
Elektrische Feldstärke E
(Kilovolt pro Meter)
Magnetische Flussdichte B
(Mikrotesla)
0-5001)
1 - 8540.000/f2)
8 - 2552)5.000/f
25 - 5052003)
50 - 400250/f200
400 - 3.000250/f80.000/f
3.000 - 10.000.0000,08327
  1. Seit der Novellierung der 26. BImSchV sind auch Immissionen von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsanlagen (HGÜ) rechtlich geregelt. Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden.
  2. Für Bahnstromanlagen (Frequenz 16,7 Hertz) bedeutet die Novellierung eine Absenkung der Grenzwerte für die elektrische Feldstärke von früher 10 Kilovolt pro Meter auf jetzt 5 Kilovolt pro Meter.
  3. Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz (das heißt Anlagen der öffentlichen Elektrizitätsversorgung) dürfen die Hälfte des Grenzwerts der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten. Für diese Anlagen gilt damit auch weiterhin der vor der Novellierung gültige Grenzwert von 100 Mikrotesla.

Grenzwerte schützen die Gesundheit

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist bei Einhaltung dieser Grenzwerte der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auch bei Dauereinwirkung gewährleistet.

Stand: 30.01.2023

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