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Arbeitsschutz
- An bestimmten Arbeitsplätzen können hohe elektrische und/oder magnetische Feldstärken auftreten.
- Zum Schutz der Beschäftigten gelten Vorschriften der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, zum Beispiel die Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (DGUV Vorschrift 15) vom 1. Juni 2001.
- 2016 trat in Deutschland die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern in Kraft. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2013 um.
An bestimmten Arbeitsplätzen können hohe elektrische und/oder magnetische Felder auftreten. Hierzu gehören Arbeitsplätze
- an elektrischen Schalt- und Umspannanlagen,
- an industriellen Elektrolyse- und Galvanikanlagen,
- an Elektroschweißanlagen sowie
- in der medizinischen Therapie und Diagnostik.
Die international für die Begrenzung der Exposition der Allgemeinbevölkerung empfohlenen Werte können an solchen Arbeitsplätzen überschritten sein (siehe auch Magnetfeldexposition der allgemeinen Bevölkerung).
Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder
Dem Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden dient unter anderem die Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (DGUV Vorschrift 15) vom 1. Juni 2001.
In der DGUV-Vorschrift sind vier verschiedene Expositionsbereiche definiert, die durch unterschiedliche Expositionsobergrenzen ("zulässige Werte"), maximale Aufenthaltsdauern und sonstige Festlegungen charakterisiert sind:
- Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen),
- Expositionsbereich 1 (kontrollierte Bereiche und Bereiche, in denen eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt),
- Bereich erhöhter Exposition (kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereichs 1 überschritten werden),
- Gefahrbereich (kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden).
Höhere Grenzwerte für die berufliche Exposition
Grundsätzlich gelten für die berufliche Exposition höhere zulässige Werte als sie die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) enthaltenen Bestimmungen und Grenzwerte zulassen. Diese gelten an Orten, die für den Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung bestimmt sind.
Für Felder des 50-Hertz-Wechselstroms sind zum Beispiel die zulässigen Effektivwerte für den Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne weitere Einschränkungen) folgendermaßen festgelegt:
- elektrische Feldstärke: 6,6 Kilovolt pro Meter (kV/m),
- magnetische Flussdichte: 424 Mikrotesla (µT).
Für die anderen Expositionsbereiche gelten höhere Werte.
Besondere Maßnahmen für metallische Implantate und Herzschrittmacher
Um Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (zum Beispiel metallische Implantate oder Herzschrittmacher) vor Funktionsstörungen der Implantate und unmittelbaren gesundheitlichen Schädigungen zu schützen, müssen Arbeitgeber besondere Maßnahmen treffen. Damit dies geschehen kann, müssen die Beschäftigten den Arbeitgeber über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln informieren.
EU-Richtlinie 2013/35/EU
Im Jahr 2013 trat die EU-Richtlinie 2013/35/EU über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)" in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 2016.
Für die berufliche Exposition zuständige Institutionen
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist für den Strahlenschutz der Bevölkerung im Bereich statischer und niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder zuständig. Für beruflich bedingte Expositionen liegt die Zuständigkeit bei folgenden Institutionen:
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
- den Landesämtern für Arbeitsschutz,
- den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, zum Beispiel der "Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BG ETEM) und
- den Gewerbeaufsichtsämtern.
Weitergehende Informationen sind bei den aufgeführten Institutionen erhältlich.
Stand: 30.01.2017