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Grenzwerte für ortsfeste Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen

Bisher wird der Transport elektrischer Energie vom Kraftwerk zum Verbraucher fast ausschließlich mittels Hochspannungsleitungen bewerkstelligt, in denen Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hertz fließt. Im Zuge der Energiewende sind in Deutschland auch Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsanlagen (HGÜ) geplant.

Grenzwerte für Anlagen der Stromversorgung gemäß der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
AnlagentypElektrische Feldstärke E
(Kilovolt pro Meter)
Magnetische Flussdichte B
(Mikrotesla)
HGÜ (0 Hz)-500a
Niederfrequenzanlage (50 Hz)5100
a Seit der Novellierung der 26. BImSchV im Jahr 2013 sind auch Immissionen von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsanlagen (HGÜ) gesetzlich geregelt. Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von elektronischen Implantaten durch statische Magnetfelder vermieden werden.

Die 26. BImSchV stammt aus dem Jahr 1996 und wurde im Jahr 2013 novelliert. Außer den Grenzwerten enthält die Verordnung auch Anforderungen zur Vorsorge.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder veröffentlicht, die einen einheitlichen Vollzug durch die Behörden bezwecken, aber auch von Betreibern oder Betroffenen als Mindestanforderungen herangezogen werden können.

Grundlagen der Grenzwerte

Niederfrequente Felder

Treffen niederfrequente elektrische oder magnetische Felder auf den menschlichen Körper, werden im Gewebe elektrische Felder und Ströme erzeugt. Werden bestimmte – frequenzabhängige - Wirkungsschwellen überschritten, werden Nerven- und Muskelzellen akut gereizt. Die Grenzwerte sind so festgelegt, dass die im Körper induzierten Felder unterhalb der Wirkungsschwellen bleiben. Sie begrenzen die außerhalb des Körpers messbaren elektrischen und magnetischen Feldstärken und beziehen sich damit unmittelbar auf die Immissionen durch die Anlagen.

Statische Felder

Gesundheitswirkungen statischer Felder, die unmittelbar auf biologische Effekte zurückzuführen sind, sind nur bei sehr hohen Magnetfeldstärken bekannt. Mitunter stellen aber bereits schwächere Magnetfelder ein mittelbares Risiko dar, weil sie Kräfte auf magnetische Objekte ausüben und Implantate beeinflussen können. Der Grenzwert für statische Magnetfelder wurde deshalb so festgelegt, dass auch Beeinflussungen von Implantaten vermieden werden. Für statische elektrische Felder wurde kein Grenzwert
festgelegt.

Einhaltung der Grenzwerte

Die Grenzwerte für 50-Hertz-Felder gelten für Orte, an denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Dazu gehören

  • Wohnungen
  • Arbeitsstätten
  • Schulen und
  • Krankenhäuser.

Niederfrequenzanlagen, die den Anforderungen der 26. BImSchV unterliegen, müssen so errichtet und betrieben werden, dass die Grenzwerte an diesen Orten auch bei höchster betrieblicher Auslastung der Anlagen eingehalten werden. Dabei sind auch andere Immissionsquellen (zum Beispiel andere Niederfrequenzanlagen) zu berücksichtigen.

Gleichstromanlagen müssen den Magnetfeldgrenzwert an Orten einhalten, an denen sich Menschen vorübergehend oder dauerhaft aufhalten können. Maßgeblich ist jeweils die bestimmungsgemäße Nutzung eines Ortes. Die Verantwortung dafür, dass die Grenzwerte in der Praxis eingehalten werden, tragen die Betreiber der Stromnetze.

DIN-Normen

Neben den gesetzlichen Regelungen sind in verschiedenen DIN-Normen technische Details zur Ausführung von Hochspannungsleitungen festgelegt. Sie schreiben zum Beispiel Mindestabstände zwischen spannungsführenden Teilen von Hochspannungsleitungen und Gebäuden vor. Diese Festlegungen erfolgen jedoch vorrangig aus brandschutz- und betriebstechnischen Gründen und nicht aus Gründen des Strahlenschutzes.

Stand: 06.12.2023

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