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Grenzwerte für hochfrequente Felder

  • Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder gilt in Deutschland seit 1997 die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV, novelliert im August 2013). Die Verordnung und die darin geregelten Grenzwerte stützen sich auf die Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK), die EU-Ratsempfehlung sowie die Leitlinien der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP).
  • Grenzwerte schützen vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken. Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder zielen die Grenzwerte darauf ab, gesundheitsrelevante Wärmebelastungen des Körpers auszuschließen.
  • Die Grenzwerte sind frequenzabhängig. Für die verschiedenen Anwendungen hochfrequenter Felder gelten deshalb unterschiedliche Grenzwerte.

Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder gilt in Deutschland seit 1997 die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV, novelliert im August 2013). Die Verordnung und die darin geregelten Grenzwerte stützen sich auf die Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK), die EU-Ratsempfehlung sowie die Leitlinien der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP).

Grenzwerte der 26. BImSchV für hochfrequente Felder von ortsfesten Anlagen
Frequenz
f [MHz]
Elektrische Feldstärke
E [V/m] *)
Magnetische Feldstärke
H [A/m] *)
0,1 - 1870,73 / f
1 - 1087 / f1/20,73 / f
10 - 400280,073
400 - 20001,375 f1/20,0037 f1/2
2000 - 300000610,16
*) Effektivwerte, gemittelt über 6-Minuten-Intervalle

Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch Feldeinwirkung ausgelöst werden können. Die Grenzwerte schützen vor den damit verbundenen Risiken.

Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz erzeugen. Dazu gehören ortsfeste Mobilfunk-Basisstationen, Rundfunksender, zivile und militärische Radaranlagen, sowie z.B. Amateurfunkanlagen.

Die 26. BImSchV gilt nicht für Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen. Auch mobile Endgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder erzeugen, zum Beispiel Handsprechfunkgeräte, sind von der Verordnung nicht erfasst. Für solche Geräte gilt das Funkanlagengesetz, das die Europäische Funkanlagenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Die Grenzwerte sind frequenzabhängig

Die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechen den von der ICNIRP entwickelten und von der EU empfohlenen Referenzwerten. Sie sind frequenzabhängig. Für verschiedene Anwendungen hochfrequenter Felder gelten deshalb unterschiedliche Grenzwerte.

Stand: 30.01.2023

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