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Grenzwerte für hochfrequente Felder
- Seit 1997 gilt in Deutschland die Verordnung über elektromagnetische Felder auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV, novelliert August 2013). Sie stützt sich auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP).
- Grenzwerte schützen vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken. Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder zielen die Grenzwerte darauf ab, gesundheitsrelevante Wärmebelastungen des Körpers zu vermeiden.
- Die geltenden Grenzwerte sind frequenzabhängig. Für die verschiedenen Anwendungen hochfrequenter Felder ergeben sich deshalb unterschiedliche Grenzwerte.
Seit 1997 gilt in Deutschland die Verordnung über elektromagnetische Felder auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV, novelliert August 2013). Diese Verordnung wurde zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder erlassen. Sie stützt sich auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP).
Frequenz f [MHz] | Elektrische Feldstärke E [V/m] *) | Magnetische Feldstärke H [A/m] *) |
---|---|---|
0,1 - 1 | 87 | 0,73 / f |
1 - 10 | 87 / f1/2 | 0,73 / f |
10 - 400 | 28 | 0,073 |
400 - 2000 | 1,375 f1/2 | 0,0037 f1/2 |
2000 - 300000 | 61 | 0,16 |
*) Effektivwerte, gemittelt über 6-Minuten-Intervalle |
Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch Feldeinwirkung ausgelöst werden können. Von der Verordnung erfasst sind ortsfeste Funkanlagen einschließlich Radaranlagen und sonstige ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 kHz bis 300 GHz erzeugen. Seit der Novellierung gilt die 26. BImSchV auch für Sendeanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Mit der Novellierung wird nun auch der Frequenzbereich zwischen 0,1 und 10 Megahertz im Rahmen der 26. BImSchV geregelt.
Die 26. BImSchV gilt nicht für Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen.
Grenzwerte schützen vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken. Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder zielen die Grenzwerte darauf ab, gesundheitsrelevante Wärmebelastungen des Körpers zu vermeiden.
Die Grenzwerte sind frequenzabhängig
Die geltenden Grenzwerte sind frequenzabhängig. Für die verschiedenen Anwendungen hochfrequenter Felder ergeben sich deshalb unterschiedliche Grenzwerte. In dem Artikel Wo kommen hochfrequente elektromagnetische Felder vor? sind in einer Tabelle für viele Anwendungen (zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehsender, Mobilfunk und Radar) neben den jeweiligen Frequenzbereichen die gültigen Grenzwerte zusammengestellt.
Stand: 20.10.2017