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Arbeitsschutz

Im Gegensatz zur vergleichsweise geringen Exposition der allgemeinen Bevölkerung mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern treten an bestimmten Arbeitsplätzen hohe Belastungen auf. Beispiele sind

  • Anwendungen zum Erwärmen von Gewebe in der Medizin oder
  • Anlagen zum Erwärmen und Verbinden von Materialien in der Industrie.

Auch die Reparatur oder Wartung von technischen Anlagen im laufenden Betrieb kann im Arbeitsleben zu erhöhten Expositionen mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern führen.

Europäische Arbeitsschutzrichtlinie umgesetzt

Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) regelt im Bereich der hochfrequenten Felder nur den Schutz der allgemeinen Bevölkerung.

Für den Arbeitsschutz trat am 19.11.2016 die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) vom 26. Juni 2013 umgesetzt. Federführend zuständig hierfür war das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

DGUV-Vorschrift zum Schutz der Beschäftigten

Zum Schutz der Beschäftigten wird in Deutschland derzeit auch die DGUV Vorschrift 15 - Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder vom 1. Juni 2001 (DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) angewandt.

In der DGUV Vorschrift werden vier verschiedene Expositionsbereiche definiert, für die jeweils unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und sonstige Vorschriften gelten. Diese sind:

  • Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen),
  • Expositionsbereich 1 (zum Beispiel kontrollierter Bereich, in dem eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt),
  • Bereich erhöhter Exposition (kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereichs 1 überschritten werden) und
  • Gefahrbereich (kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden).

Außer im sogenannten Expositionsbereich 2 sind im beruflichen Umfeld für hochfrequente elektromagnetische Felder höhere Feldstärken zulässig als die 26. BImSchV zum Schutz der Allgemeinbevölkerung für den Betrieb von ortsfesten Anlagen erlaubt.

Zulässige Werte für ausgewählte Frequenzbereiche für den Expositionsbereich 1 bei Aufenthaltsdauern von mehr als 6 Minuten
Frequenz
f [MHz]
Elektrische Feldstärke in Volt pro Meter [V/m]Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter [A/m]Leistungsflussdichte in Watt
pro Quadratmeter [W/m2]
900
(D-Netz)
92 0,2422,5
1800
(E-Netz)
130 0,3545
2000
(UMTS)
137,30,36450
2450
(Mikrowelle,
WLAN)
137,30,36450

Für die Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (zum Beispiel metallische Implantate oder Herzschrittmacher) haben die Unternehmer besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um diese vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Die Beschäftigten müssen daher den Unternehmer gegebenenfalls über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln informieren.

Wer ist zuständig?

Der berufliche Strahlenschutz im Bereich hochfrequenter elektromagnetischer Felder gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS). Mit dieser Thematik befasst sind:

Weitergehende Informationen sind bei den genannten Institutionen erhältlich.

Stand: 15.11.2023

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