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Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk

Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk").

  • Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzern ("CB-Funker") übermittelt werden.
  • PMR steht als Abkürzung für (englisch) "Private Mobile Radio". Es handelt sich um eine Kurzstreckenfunkanwendung mit Handsprechfunkgeräten (sog. Walkie-Talkies), die für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist.
  • Der Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind.

Die Bundesnetzagentur hat den freien Funkdiensten feste Frequenzbereiche zugeteilt. Um Störungen zu vermeiden, müssen Geräte und Anlagen bestimmte Anforderungen, zum Beispiel hinsichtlich Modulation, Bandbreite und Sendeleistung einhalten.

CB-Funk

Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzern ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 MHz (11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich.

Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung (EIRP) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig.

In einigen grenznahen Gebieten dürfen ortsfeste Stationen bestimmte CB-Funk-Kanäle nicht oder nur nach Antrag bei der Bundesnetzagentur nutzen. Dies dient dem Schutz von Funkanwendungen in den benachbarten Staaten.

PMR

PMR steht als Abkürzung für (englisch) "Private Mobile Radio". Es handelt sich um eine Kurzstreckenfunkanwendung mit Handsprechfunkgeräten (sog. Walkie-Talkies), die für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz. Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen.

Die maximalen Sendeleistungen von PMR-Funkgeräten sind vergleichbar mit denen von Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR-Werte auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab.

Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN, Bluetooth oder Ultrawideband (UWB).

Amateurfunk

Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind.

Funkamateure müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben.

Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind.

Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

Stand: 15.11.2023

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