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Radaranlagen

Radaranlagen werden an den unterschiedlichsten Orten und für vielfältige Zwecke eingesetzt, zum Beispiel

  • für die zivile und militärische Flugraumüberwachung,
  • auf Schiffen,
  • für die Wetterbeobachtung,
  • für die Verkehrsüberwachung auf Straßen,
  • für Fahrassistenzsysteme in Fahrzeugen, etwa für adaptive Geschwindigkeits- und Abstandsregelungen und Notbremsassistenten,
  • für Füllstandsmessungen in Flüssigkeitstanks oder Schüttgutsilos.

Die genutzten Frequenzen liegen im Bereich zwischen 1 und 100 Gigahertz. Die Sendeleistungen sind abhängig von der jeweiligen Anwendung und können von wenigen Milliwatt bis in den Megawattbereich (Pulsleistung) bei weit reichenden Radaranlagen reichen.

Exposition durch Radaranlagen

Flugraumüberwachung und Wetterbeobachtung

Radaranlagen für die Flugraumüberwachung und für die Wetterbeobachtung strahlen ihre Energie vorwiegend nach oben in den Luftraum ab. Die Feldeinwirkungen im Umkreis der Anlagen sind in den öffentlich zugänglichen Bereichen gering. Das zeigen zum Beispiel Messungen an Wetterbeobachtungs-Radaranlagen, die in Großbritannien durchgeführt wurden. Beeinträchtigungen für die Bevölkerung sind nicht zu erwarten.

Radaranlagen auf Schiffen

Auch von Radargeräten auf Schiffen geht für die allgemeine Bevölkerung – zum Beispiel am Ufer einer Wasserstraße – keine Gefährdung aus.

Geschwindigkeitskontrollen

Radargeräte zur Geschwindigkeitskontrolle im Straßenverkehr schöpfen die für den Gesundheitsschutz empfohlenen Grenzwerte nur zu einem Bruchteil aus. Im Gebrauchsabstand sind sie sowohl für das Bedienpersonal als auch für die Bevölkerung gesundheitlich unbedenklich.

Assistenzsysteme in Kraftfahrzeugen

Im Vergleich zu den anderen Anwendungsarten liegen über Radargeräte für Assistenzsysteme in Kraftfahrzeugen noch verhältnismäßig wenige Informationen vor. Durch die Bündelung der Strahlungsleistung und die abschirmende metallische Karosserie werden Personen im Fahrzeug aber praktisch nicht belastet. Weil die Sendeleistungen gering sind und die Geräte üblicherweise im Stand deaktiviert sind, ist auch für andere Verkehrsteilnehmer keine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten.

Rechtliche Regelungen

Ortsfeste Radaranlagen gelten als ortsfeste Funkanlagen im Sinne der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Wenn an einem Standort eine Strahlungsleistung von 10 Watt (in Bezug auf eine angenommene homogene Abstrahlung in alle Richtungen) oder mehr erreicht wird, ist für den Anlagenbetrieb eine gültige Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur erforderlich. Vor allem Radaranlagen für die Flugraumüberwachung und für die Wetterbeobachtung sind betroffen. Das Verfahren zur Erteilung einer Standortbescheinigung ist in der "BEMFV" vom 20. August 2002 festgelegt. Diese wurde zuletzt am 14. August 2013 geändert.

In der Standortbescheinigung weist die Bundesnetzagentur für den betreffenden Standort einen individuellen Sicherheitsabstand aus. Außerhalb des Sicherheitsabstands werden die Grenzwerte eingehalten, die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegt sind. Bei der Bestimmung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt die Bundesnetzagentur am Standort bereits vorhandene sowie in der Umgebung befindliche ortsfeste Funkanlagen im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz. Neu geplante Anlagen werden berücksichtigt, sofern sie bekannt sind.

Röntgenstreustrahlung bei starken Radarsendern möglich

Als unerwünschter Nebeneffekt kann im Inneren starker Radarsender abhängig von der Bauart auch Röntgenstrahlung (siehe Abschlussbericht der Radarkommission) auftreten. Betroffen sind oder waren Anlagen alter Bauart mit Röhrenbauteilen. Moderne Geräte mit Halbleiterbauteilen sind nicht betroffen. Die Reichweite der unerwünschten Röntgenstrahlung ist verhältnismäßig gering, so dass Gefährdungen wenn überhaupt allein für das Personal und auch nur in unmittelbarer Nähe des Senders in Betracht kommen, z.B. bei Einstellungs- oder Reparaturarbeiten. Bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften tritt aber auch bei Durchführung solcher Arbeiten keine gesundheitlich relevante Exposition auf.

Stand: 15.11.2023

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