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Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem:

Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich.

Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind.

Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG, die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen. Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen.

Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt?

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt.

Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf

  • den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc.) und ihre Wechselbeziehung,
  • Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc.), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken,
  • Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken,
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  • Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder
  • den Zustand der menschlichen Gesundheit etc.

beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert.

Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft.

Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS

1. Schritt: Antragstellung

Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden.

Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte:

  • Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren.
  • Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt".
  • Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG.
  • Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen.

2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS

Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen?
    Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten.
  • Ist der Antrag präzise genug formuliert?
    Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren.
  • Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar?
    Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten.
  • Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen?
    Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird.

    Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes.

    Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc.), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen.

Die Bearbeitung Ihres UIG-Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG-Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG-Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können.

3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang

Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an.

Mitteilung der Entscheidung

Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG-Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder

  • sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder
  • eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder
  • die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags.

Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung.

Akteneinsicht

Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang.

4. Schritt: Rechtsschutz

Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG-Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an.

Stand: 13.12.2022

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